BGH Beschluss vom 23.07.2009 – VII ZR 254/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 7. November 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, dass die
Kläger die Fachplanung auf ihre fachliche Richtigkeit überprüfen
mussten und dazu gegebenenfalls einen weiteren Fachmann hätten
einschalten müssen, sowie Bedenken gegen die Ausführung des
Berufungsgerichts, ein Sonderfachmann sei im Rahmen des nach
Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, wenn er zur Erfüllung von
Verpflichtungen eingeschaltet worden sei, veranlassen die Zulassung
der Revision nicht, weil es wegen des von den Klägern vertraglich
übernommenen Aufgabenkreises darauf nicht ankommt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 222.882,92 €
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 325 O 178/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2008 - 11 U 88/06 -