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BGH Beschluss vom 23.07.2009 – VII ZR 254/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner,

die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 7. November 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, dass die

Kläger die Fachplanung auf ihre fachliche Richtigkeit überprüfen

mussten und dazu gegebenenfalls einen weiteren Fachmann hätten

einschalten müssen, sowie Bedenken gegen die Ausführung des

Berufungsgerichts, ein Sonderfachmann sei im Rahmen des nach

§§ 254, 278 BGB zu beurteilenden Mitverschuldens nur dann

Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, wenn er zur Erfüllung von

Verpflichtungen eingeschaltet worden sei, veranlassen die Zulassung

der Revision nicht, weil es wegen des von den Klägern vertraglich

übernommenen Aufgabenkreises darauf nicht ankommt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 222.882,92 €

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 325 O 178/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2008 - 11 U 88/06 -