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BGH Beschluss vom 28.07.2009 – 3 StR 268/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 268/09

BESCHLUSS

vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2009 aus den in der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts genannten Gründen im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung und der Bedrohung schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer