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BGH Beschluss vom 28.07.2009 – 3 StR 288/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 288/09

BESCHLUSS

vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass sich das Landgericht nicht mit der möglichen Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auseinandergesetzt hat (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 3 Strafzumessung 1).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer