BGH Beschluss vom 28.07.2009 – X ZR 153/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 153/04
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2009
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
Druckmaschinen-Temperierungssystem III
GKG § 51 Abs. 1
Bei der Bestimmung des Werts des Patentnichtigkeitsverfahrens ist die Klage-
summe einer bezifferten Patentverletzungsschadensersatzklage regelmäßig in
voller Höhe zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - X ZR 153/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Scharen sowie die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger
und Dr. Grabinski
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands des Nichtigkeitsberufungsverfahrens
wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte hat wegen Verletzung des Streitpatents Klage erhoben,
die u.a. eine auf 32.672.592 € bezifferte Schadensersatzforderung zum Gegen-
stand hat. Der Verletzungsprozess ist mit Blick auf das inzwischen abgeschlos-
sene Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt worden. Der Senat hat den Parteien Ge-
legenheit zur Stellungnahme zur Wertfestsetzung gegeben.
Die Klägerin hält lediglich den Wert von 2.500.000 € für angemessen,
den auch das Bundespatentgericht erstinstanzlich festgesetzt hat. Sie macht
geltend, von der Schadensersatzforderung der Beklagten seien schon deshalb
erhebliche Abstriche zu machen, weil das Oberlandesgericht im Verletzungs-
verfahren zu Unrecht eine unmittelbare Patentverletzung anstatt der allenfalls
vorliegenden mittelbaren angenommen habe, wobei zudem 80 % der Lieferun-
gen in das Ausland erfolgt seien und insoweit keine schadensbegründende
Handlung vorliege. Des Weiteren habe die Beklagte ihrer Schadensberechnung
auch nicht berücksichtigungsfähige Umsätze zugrunde gelegt und dort in gro-
ßem Umfang nicht erstattungsfähige Positionen eingestellt, insbesondere Kos-
ten für Entwicklung/Konstruktion sowie Herstellung und Vertrieb. Der Gewinn
der Klägerin reduziere sich schon deshalb auf unter 12.500.000 €. Dieser Ge-
winn stehe aber nicht in vollem Umfang in ursächlichem Zusammenhang mit
der ihr vorgeworfenen Patentverletzung, sondern schätzungsweise nur in Höhe
von 10 %, so dass der Verletzergewinn sogar deutlich unter dem erstinstanzlich
festgesetzten Streitwert liege.
Die Beklagte regt an, den Streitwert auf 2.500.000 € festzusetzen. Zwar
sei nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung auch ein Streitwert
in der Größenordnung des Betrags der Schadensersatzklage gut vertretbar,
jedoch müsse auch mit Blick auf den Popularklagencharakter des Patentnich-
tigkeitsverfahrens vermieden werden, dass von der Wertfestsetzung eine prohi-
bitive Wirkung ausgehe.
II. Das Prozessgericht hat den Wert für die zu erhebenden Gebühren
festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand
ergeht (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt,
nachdem das Nichtigkeitsberufungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der Wert des Gegenstands des Nichtigkeitsverfahrens ist nach § 51
GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats sind dafür im Allgemeinen der Betrag der bis dahin entstan-
denen Schadensersatzforderungen und der gemeine Wert des Patents bei Er-
hebung der Klage bzw. bei Einlegung der Berufung maßgeblich (Sen.Beschl. v.
11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; vgl. auch Beschl. v. 17.12.1963
- I ZR 146/59, Mitt. 1963, 60 und Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR
2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV).
Ist zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des wegen Verletzung
des Streitpatents bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende
gerichtliche Entscheidung ergangen, entspricht es regelmäßig billigem Ermes-
sen, den bezifferten Betrag der Schadensersatzforderung in voller Höhe in die
Wertbestimmung einzustellen. Gegenstand des Verfahrens zur Wertfestsetzung
im Rahmen eines im Allgemeininteresse liegenden Verfahrens auf Nichtigerklä-
rung eines Patents ist nicht die gegebenenfalls im Wege gesetzlich zulässiger
Schätzung vorzunehmende Ermittlung der durch die unerlaubte Benutzung der
patentierten Lehre entstandenen Schadensersatzansprüche. Das ist den Ver-
letzungsgerichten im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses vorbehalten.
Dementsprechend gehen auch beide Parteien in ihren Stellungnahmen zu der
Frage des Streitwerts für das Nichtigkeitsberufungsverfahren übereinstimmend
davon aus, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, zum Zwecke der Wertfestset-
zung eine konkrete Schadensermittlung vorzunehmen. Dann aber ist Klage-
summe der bezifferten Schadensersatzforderung regelmäßig der insoweit ein-
zige substanzielle Anhaltspunkt für die Wertbestimmung. Der Wert der Klage-
forderung erlaubt - abgesehen davon, dass der Zahlbetrag das betragsmäßige
Interesse des Beklagten an der Schadensersatzklage darstellt - objektiv, von
einem mindestens entsprechenden Interesse des Klägers auszugehen, weil mit
der erstrebten Vernichtung des Streitpatents der Patentverletzungsklage die
Grundlage entzogen werden soll. Angesichts dessen wäre jede von dem mittels
Klage bezifferten Schadensersatzbetrag abweichende Festlegung einer bereits
entstandenen Schadensersatzforderung im Rahmen der Streitwertbestimmung
regelmäßig ohne sachlichen Bezug.
Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass hier ausnahmswei-
se eine andere Wertung geboten sein könnte. Das Argument der Klägerin, an-
gesichts der geltend gemachten Mängel der Berechnung der eingeklagten
Schadensersatzforderung durch die Beklagte könne und werde der Schadener-
satzprozess bei weitem nicht zu dem beantragten Verurteilungsbetrag führen,
betrifft lediglich die Frage der Berechtigung der Schadensersatzforderung, die
nach dem Vorgesagten ausschließlich im Patentverletzungsprozess zu klären
ist. Auch der erhobene Vorwurf, die Beklagte habe einen völlig unrealistischen
"Phantasiewert" eingeklagt, kann daher nicht als berechtigt erkannt werden.
Angesichts der Vorschusspflichten, die der eingeklagte außerordentlich hohe
Betrag für die Beklagte mit sich gebracht hat, kann abgesehen davon jedenfalls
hier nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich von Beweggründen hat
leiten lassen, die auch im Streitwertfestsetzungsverfahren keine Beachtung ver-
dienen.
In Anbetracht der Regelung in § 144 PatG, § 51 Abs. 2 GKG erfordert
schließlich eine andere Entscheidung auch nicht der in der Stellungnahme der
Beklagten anklingende Gesichtspunkt, wenn der Streitwert für das Nichtigkeits-
verfahren unter Berücksichtigung des vollen Betrags einer hohen Schadenser-
satzklage festgesetzt werde, könne womöglich das verfassungsmäßige Recht
auf Zugang zu den Gerichten betroffen sein. Durch die gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit, auf gesonderten Antrag gegebenenfalls nach einem herabgesetz-
ten Streitwert (Teilstreitwert) eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand
eines Patents zu erlangen, ist gewährleistet, nicht wegen eines auf Grund einer
bezifferten Schadensersatzklage festzusetzenden Streitwerts und der deshalb
drohenden Kosten von der Nichtigkeitsklage Abstand nehmen zu müssen, die
als Reaktion auf die Patentverletzungsklage für geboten erachtet wird.
Da die Klagesumme
im Verletzungsprozess vorliegend über
32.000.000 € beträgt, ist allerdings die - bereits zur maßgeblichen Zeit der Ein-
legung des Rechtsmittels (§ 40 GKG) geltende - Kappungsgrenze von
30.000.000 € (§ 39 Abs. 2 GKG a.F.) zu berücksichtigen. Deshalb ist der Wert
des Nichtigkeitsberufungsverfahrens in dieser Höhe festzusetzen. Auf den an
sich additiv zu berücksichtigenden gemeinen Wert des Streitpatents in der Zeit
von der Berufungseinlegung bis zum Ablauf der Schutzdauer kommt es danach
nicht mehr an.
Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2004 - 4 Ni 17/03 (EU) -