BGH Beschluss vom 29.07.2009 – 2 StR 160/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 5. November 2008 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und festgestellt, dass zur Entschädigung
für die überlange Verfahrensdauer ein Jahr der verhängten Strafe als vollstreckt
gilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der nicht vor-
bestrafte Angeklagte Geschäftsführer der V.
mbH (im folgenden "V. "). Deren Geschäftsgegenstand war der
Handel mit Börsenprodukten und sonstigen Vermögensgegenständen. Die An-
leger schlossen mit der V. Verträge über die Gründung einer (stillen) Betei-
ligung in Form einer atypischen stillen Gesellschaft. Die Geschäftstätigkeit der
V. war vertraglich in die Geschäftsbereiche A und B unterteilt. 85 % der
jeweiligen Einlage sollten im Beteiligungsbereich B unmittelbar dem Handel zur
Verfügung stehen, während 15 % - mindestens jedoch 10.000 DM - im Beteili-
gungsbereich A einzusetzen waren, für den ein längerfristiges Verbleiben im
Gesellschaftsvermögen zwingend vorgeschrieben war.
Der Angeklagte veranlasste einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
den Jahren 1999 und 2000 unrichtige Bescheinigungen über angeblich erzielte
Renditen der V. auszustellen. Diese Bescheinigungen wurden durch den
Angeklagten den Vermittlern in der sicheren Annahme vorgelegt, dass sie zu
Werbezwecken eingesetzt werden. Aufgrund eingetretener Handelsverluste
wurden ab dem 23. März 1999 die eingezahlten Beteiligungen von dem Ange-
klagten nicht mehr zeitnah und der Höhe des Beteiligungsbereiches B entspre-
chend dem Börsenhandel zugeführt. Um die Verluste gegenüber den Anlegern
zu verschleiern wurden den Gesellschaftern gegenüber fiktive Gewinne auf die
jeweilige Anlagesumme ausgewiesen und monatlich bzw. halbjährlich Gewinn-
vorabzahlungen ausgezahlt. Auch die Vermittler erhielten von der V. ihre
gewinnabhängige Provision, die nach den getroffenen vertraglichen Vereinba-
rungen eigentlich von den Anlegern zu tragen gewesen wäre. Die Gewinn-
erwartungen der Anleger und Vermittler konnten im Laufe der Zeit nur noch
durch die Anlagegelder neu hinzukommender Gesellschafter bedient werden.
Das so entstandene "Schneeballsystem" brach im Dezember 2000 zusammen.
Insgesamt wurden namens der V. im Zeitraum vom 23. März 1999 bis
zum 20. Dezember 2000 mit Anlegern Verträge über ein Gesamtvolumen von
4.957.706 DM geschlossen. Der eingetretene Schaden durch die nicht ver-
tragsgemäße Verwendung der eingezahlten Beteiligungen beläuft sich abzüg-
lich der Rückzahlung von Beteiligungen, der Gewinnvorabzahlungen und der
Handelsverluste auf mindestens 2.124.027 DM.
Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als "uneigentliches Organi-
sationsdelikt" gewertet. Jedenfalls ab Ende März/Anfang April 1999 habe der
Tatbeitrag des Angeklagten in dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer auf
Straftaten gerichteten Struktur zur Einwerbung von Anlagegeldern bestanden.
Ziel sei es gewesen, die Gelder vertragswidrig nicht dem Börsenhandel zuzu-
führen, sondern im Rahmen eines Schneeballsystems zur Befriedigung der
Renditeerwartungen von Altanlegern und zur Deckung der Geschäftsunkosten
der V. zu verwenden. Ab März 1999 sei bereits mit dem Abschluss des
Beteiligungsvertrages bzw. der Aufstockung der Beteiligung und dem Eingang
des Anlagekapitals eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ein-
getreten. Selbst wenn der Angeklagte darauf vertraut bzw. gehofft habe, dass
aus der Vermögensgefährdung kein Schaden entstehen werde, habe er Kennt-
nis von allen die Gefährdung begründenden Umständen gehabt. Rechtlich han-
dele es sich um eine Tat, da der Angeklagte lediglich einmal im März 1999 den
Entschluss gefasst habe, trotz der ausbleibenden Gewinne den Geschäftsbe-
trieb der V. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen fortzuführen.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist in der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass einzelne Beiträge eines
Mittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen zur Errichtung, zur Aufrechterhaltung
und zum Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes zu ei-
ner Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden können, indem die aus der
Unternehmensstruktur heraus begangenen Straftaten in der Person des betref-
fenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat oder wenigen einheitlichen Ta-
ten im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden (vgl. BGHSt 49,
177, 184; 48, 331, 341). Das kann namentlich auch für wiederkehrende gleich-
artige Einzelbetrugstaten im Rahmen einer betrieblichen Organisation gelten,
die auf diese Weise zu einer einheitlichen Handlung verknüpft werden (vgl.
BGHSt 49, 177). Dabei darf jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass
§ 263 StGB nicht als Organisationsdelikt, sondern als ein gegen das Vermögen
einzelner Privater oder juristischer Personen gerichteter Straftatbestand konzi-
piert ist. Strafbar nach § 263 StGB ist nicht das Betreiben einer auf Betrug aus-
gerichteten Organisation als solcher, sondern die betrügerische Schädigung
individuellen Vermögens. Der Umstand, dass Straftaten unter Schaffung und
Ausnutzung einer Unternehmensstruktur "organisiert" begangen werden, ändert
daher nichts daran, dass die mehrgliedrigen tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 263 StGB, erforderlichenfalls hinsichtlich jedes - möglicherweise zu
gleichartiger Tateinheit zusammenzufassenden - schädigenden Einzelaktes,
konkret festgestellt sein müssen. Kommt mittelbare Täterschaft in Betracht, weil
ein Hintermann unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstruktu-
ren ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst (vgl.
Senat BGH NStZ 2008, 89), müssen die von ihm nicht selbst verwirklichten
Tatbestandsmerkmale in der Person des Tatmittlers begangen sein.
Nach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen des Landgerichts die
Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht. Das Landgericht be-
schränkt sich darauf, den vom Angeklagten mitgestalteten Geschäftsablauf zu
beschreiben und darzulegen, dass der Betrieb der V. ab März 1999 auf
den Erhalt des das Vermögen der Anleger schadensgleich gefährdenden
"Schneeballsystems" ausgerichtet war. Einzelheiten zu den vertraglichen Aus-
gestaltungen sowie zum Inhalt der mit den Vermittlern geführten Gespräche teilt
die Strafkammer nicht mit. Ebenso bleibt der Vorstellungshorizont der durch die
Einzelakte betroffenen Anleger beim Abschluss ihrer Beteiligung offen. Die An-
leger werden ausschließlich als Gruppe behandelt, nicht aber - wie dies erfor-
derlich wäre - als nach den Vorgaben des § 263 StGB geschädigte Einzelne.
Dem entsprechend lassen sich den Feststellungen auch die verwirklichten Ein-
zelakte nicht entnehmen. Bei dieser Vorgehensweise der Strafkammer bleibt
völlig unklar, welche Anleger durch wen, wann und durch welche tatbestandlich
relevanten Verhaltensweisen geschädigt wurden. Außerdem kann der Senat
nicht nachprüfen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Schuldumfang
ausgegangen ist.
Darüber hinaus ist weder sicher festgestellt, ob der Kontakt zu den Anle-
gern ausschließlich - oder etwa in einzelnen Fällen (auch) über den Angeklag-
ten - durch Vermittler erfolgte, noch, ob die Vermittler gutgläubig oder in die Ein-
zelheiten des "Schneeballsystems" eingeweiht waren. Mithin kann der Senat
nicht nachprüfen, ob die in Betracht kommenden Betrugstaten - wie dies der
Annahme eines "uneigentlichen Organisationsdeliktes" durch die Strafkammer
entsprechen könnte (vgl. Senat BGH NStZ 2008, 89, 90) - durch den Angeklag-
ten als mittelbaren Täter unter Zuhilfenahme von Tatmittlern begangen wurden
oder ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen von einem planmäßig arbeits-
teiligen Vorgehen im Sinne von Mittäterschaft auszugehen ist.
Die dem Urteil als Anlage 1 beigefügte Tabelle vermag die notwendigen
Feststellungen nicht zu ersetzen. Sie enthält lediglich eine Auflistung der Ein-
zelbeteiligungen mit Vertragsdaten, deren Aufteilung in die Anlagebereiche "A"
und "B" sowie die Rückzahlungen und Gewinnausschüttungen. Diese Zusam-
menstellung kann allenfalls als Grundlage für die Schadensberechnung dienen,
wobei allerdings aus nicht mitgeteilten Gründen für einzelne Anleger ein zum
Teil erheblicher Anlagegewinn ausgewiesen ist. Aus ihr können jedoch nicht die
für das Vorliegen einer Strafbarkeit nach § 263 StGB erforderlichen Tatbe-
standsmerkmale abgeleitet werden.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Vorliegen gleichartiger Tateinheit ist zur Kennzeichnung des
Schuldumfangs im Schuldspruch gegebenenfalls dadurch zum Ausdruck zu
bringen, dass die tateinheitlich begangenen Fälle mitgeteilt werden (vgl. BGHSt
49, 177, 185 m.w.N.).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt