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BGH Beschluss vom 29.07.2009 – 2 StR 265/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 9. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Dass das Landgericht das vom Angeklagten mitgeführte Messer

als "Waffe" und nicht - zutreffend - als gefährliches Werkzeug

angesehen hat, hat sich auf den Schuldspruch nach § 250 Abs.

1 Nr. 1 a StGB nicht ausgewirkt.

2. Dass das Landgericht den Tatbestand des § 251 StGB nicht

geprüft hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.

3. Auf der unklaren Begründung, mit welcher das Landgericht den

subjektiven Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB bejaht hat, be-

ruht das Urteil jedenfalls nicht. Zwar ist die Erwägung, der An-

geklagte habe auch die Möglichkeit einer unter Umständen töd-

lichen Kopfverletzung infolge des bedingt vorsätzlich herbeige-

führten Sturzes des Tatopfers erkennen können (UA S. 4), zu-

mindest unvollständig, da ein solcher Kausalverlauf gerade

nicht festgestellt ist, sondern der Tod der Geschädigten infolge

sturzbedingter internistischer Folgeerkrankungen während des

Krankenhausaufenthalts eintrat. Abzustellen war daher auf die

Vorhersehbarkeit dieses tatsächlichen Kausalzusammenhangs

und die Erkennbarkeit des Risikozusammenhangs zwischen der

Körperverletzungshandlung und dem konkret eingetretenen

zum Tod der Geschädigten führenden Verlauf. Im Hinblick auf

die im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverstän-

digen zum Risikozusammenhang (UA S. 6) liegt die Vorherseh-

barkeit für den Angeklagten hier aber auf der Hand; die An-

nahme von § 227 Abs. 1 StGB ist daher im Ergebnis rechtsfeh-

lerfrei.

Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Rissing-van Saan

Roggenbuck Schmitt