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BGH Beschluss vom 29.07.2009 – 2 StR 266/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 266/09

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass die Worte „in einem besonders schweren Fall“

entfallen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Die Verwirklichung der Strafbemessungsregel des § 243 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 StGB ist nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner

StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 25).

b) Zwar ist die vom Landgericht verwendete Formulierung, dass die Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sinnvoll sei, „weil der-

zeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige Maßnahme von vornherein aus-

sichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB)“ rechtsfehlerhaft (vgl. dazu Fischer StGB

56. Aufl. § 64 Rdn. 18 f.). Angesichts der bereits vor zwei Jahren in Kraft getre-

tenen Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) vermag der Senat nicht nachzuvollziehen,

weshalb das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung noch auf die

frühere Gesetzesfassung abgestellt hat, zumal das Kriterium der Aussichtslo-

sigkeit - wie der Bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden hat - schon

nach früherem Recht falsch war (vgl. BVerfGE 91, 1). Dies ergibt sich nun auch

aus dem Wortlaut des § 64 Satz 2 StGB n. F.. Dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe, insbesondere der zeitweisen Drogenabstinenz des Angeklagten

und der noch nie durchgeführten Drogenentwöhnungsbehandlung, lässt sich

aber noch mit ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgaussicht der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n. F.

entnehmen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt