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BGH Beschluss vom 29.07.2009 – I ZR 81/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock

vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache we-

der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen,

dass die Beklagte das Namensrecht des Klägers nicht verletzt hat;

denn die für eine Namensanmaßung erforderliche Gefahr einer Zu-

ordnungsverwirrung besteht immer dann, wenn bei einem Na-

mensgebrauch der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der

Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt

(vgl. BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica, m.w.N.). Die Ver-

sagung eines geldmäßigen Anspruchs des Klägers erweist sich a-

ber auch insoweit - aus denselben Gründen, aus denen das Beru-

fungsgericht dem Kläger einen solchen Anspruch wegen der Ver-

letzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts versagt hat - als

gerechtfertigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 137.300 €

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 711/06 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2008 - 5 U 52/08 -