BGH Beschluss vom 30.07.2009 – 3 StR 270/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengut-
achtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K. aufgrund einer
andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil
des Geschädigten H. realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfeh-
lerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde,
um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es
den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschlie-
ßen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M.
vollständig und die Zeugin W. teilweise die Angaben des K. bestätigt ha-
ben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Mayer