Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.07.2009 – 3 StR 270/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengut-

achtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K. aufgrund einer

andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil

des Geschädigten H. realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfeh-

lerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde,

um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es

den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschlie-

ßen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M.

vollständig und die Zeugin W. teilweise die Angaben des K. bestätigt ha-

ben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Mayer