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BGH Beschluss vom 30.07.2009 – 3 StR 562/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 20. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zu fünf Fällen des
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer
Menge" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, einen Geldbetrag in
Höhe von 48.000 € für verfallen erklärt sowie sichergestellte Betäubungsmittel
eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge
Erfolg.
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Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht den Ange-
klagten in rechtsfehlerhafter Weise während einzelner Teile der Verhandlung
beurlaubt hat (§ 230 Abs. 1, §§ 231 c, 338 Nr. 5 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bildete sich 2003 eine
Bande, die sich damit befasste, in Deutschland mehrere Plantagen zum Zweck
der industriellen Aufzucht von Cannabis zu errichten sowie die gewonnenen
Betäubungsmittel zu verwerten. Der Bande gehörten neben drei in Holland an-
sässigen Personen auch die gesondert verfolgten Brüder Klaus und Manfred
F. an, die als Stellvertreter der niederländischen Hintermänner fungierten
und die Plantagen leiteten. Klaus F. verrichtete zudem in drei der Plan-
tagen die erforderlichen Elektroinstallationsarbeiten. Der Angeklagte überließ
der Gruppierung Anfang 2005 eine Scheune auf seinem Anwesen in P. .
Er wusste um die geplante Verwendung. Er schloss sich dabei der Bande an
und sollte für seinen Tatbeitrag 12.000 € für jede der zu erwartenden Rausch-
gifternten erhalten. In der Folgezeit wurden fünf Ernten erzielt und verwertet,
von denen vier Gegenstand des Verfahrens sind. Außerdem wurde eine weitere
Aufzucht, bei der bereits eine nicht geringe Menge des Wirkstoffs THC entstan-
den war, durch die Polizei sichergestellt.
2. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht hat den Angeklagten auf seinen Antrag für den Sit-
zungstag des 29. August 2007 beurlaubt, "da an diesem Sitzungstag nur Ver-
handlungsteile Gegenstand der Sitzung sind, von denen der Angeklagte nicht
betroffen ist, nämlich die Vernehmung des Zeugen Thomas F. ". An die-
sem Tag ist in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zuerst der
Zeuge Thomas F. hervorgerufen und, nachdem er von seinem Zeugnis-
verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, alsbald wieder entlassen worden.
Sodann hat der Verteidiger des Mitangeklagten Manfred F. , Rechtsan-
walt G. , einen Beweisantrag auf Vernehmung der in Polen wohnenden frü-
heren Lebensgefährtin dieses Angeklagten verlesen. Nach einer Sitzungspause
hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass die Zeugin, wie eine telefonische Nachfrage
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ergeben habe, nicht bereit sei, sich in der Hauptverhandlung vernehmen zu las-
sen.
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Durch einen weiteren Beschluss ist der Angeklagte auf seinen Antrag für
den Sitzungstag am 17. Oktober 2007 beurlaubt worden, "da Verhandlungsteile
(Vernehmung der Zeugin Gh. und weitere Anträge von Rechtsan-
walt G. ) stattfinden, von denen sie [= der Angeklagte sowie der ebenfalls be-
urlaubte Mitangeklagte Fr. ] nicht betroffen sein werden". An diesem Tag
ist in Abwesenheit des Angeklagten die Zeugin Gh. vernommen
worden. Sodann hat der Verteidiger des Mitangeklagten Manfred F.
einen Beweisantrag auf Vernehmung der Tochter dieser Zeugin verlesen. Dar-
aufhin hat der Angeklagte per Telefax beantragt, "für den heutigen Hauptver-
handlungstag" beurlaubt zu werden. Diesem Antrag hat die Strafkammer statt-
gegeben, da der Angeklagte "von den vorgesehenen Teilen der Verhandlung
nicht betroffen" ist. In Abwesenheit des Angeklagten hat das Landgericht an
diesem Verhandlungstag sodann noch vier weitere Zeugen gehört, Lichtbilder in
Augenschein genommen und die Zeugin Gh. erneut vernommen.
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Zuletzt ist der Angeklagte auf seinen Antrag für den Sitzungstag am
15. November 2007 beurlaubt worden, "soweit der Zeuge S. vernommen
werden soll und soweit Rechtsanwalt G. weitere Anträge stellt in Bezug auf
seinen Mandanten." In Abwesenheit des Angeklagten ist der Zeuge KHK S.
vernommen worden. Zudem sind Lichtbilder in Augenschein genommen
worden. Sodann hat Rechtsanwalt G. einen Antrag auf Verlesung von Ur-
kunden gestellt. Diesem Antrag ist die Strafkammer nachgekommen und hat 24
Urkunden (Rechnungen des Mitangeklagten Manfred F. , gestellt gegen-
über dem Zeugen Thomas F. über Küchenmontagen) verlesen.
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3. Die Verfahrensweise der Kammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
a) Das Gericht kann, wenn die Hauptverhandlung gegen mehrere Ange-
klagte stattfindet, einem Angeklagten, ggf. auch seinem Verteidiger, auf Antrag
gestatten, sich während einzelner Verhandlungsteile zu entfernen, wenn er von
diesen nicht betroffen ist. In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu be-
zeichnen, für die die Erlaubnis gilt (§ 231 c Satz 1 und 2 StPO).
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b) Danach ist bereits dann rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Ange-
klagten verhandelt worden (§ 338 Nr. 5 StPO), wenn die in dem Beschluss über
die Befreiung festgelegte inhaltliche Begrenzung des Verhandlungsgegenstan-
des nicht eingehalten worden ist. So liegt es hier bezüglich der Sitzung vom 29.
August 2007, in der über den im Beschluss bezeichneten Umfang hinaus ein
Beweisantrag entgegengenommen worden und über diesen - in Form der Mit-
teilung der von der Kammer ermittelten Umstände - verhandelt worden ist. Glei-
ches gilt für die Sitzung vom 15. November 2007, in der eine Augenscheinsein-
nahme stattgefunden hat, ein Beweisantrag entgegengenommen worden ist
und zahlreiche Urkunden verlesen worden sind, obwohl sie in dem Beurlau-
bungsbeschluss keine Erwähnung gefunden haben.
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c) Zudem ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte
von den Verhandlungsteilen, die in seiner Abwesenheit stattgefunden haben,
betroffen war. Nicht betroffen wäre er nur gewesen, wenn ausgeschlossen wer-
den könnte, dass die während seiner Abwesenheit behandelten Umstände auch
nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren (BGH NStZ 2009,
400). Dies ist nicht möglich. Sämtliche Beweisanträge dienten dem Ziel, die
Verteidigung des die Tatvorwürfe bestreitenden Mitangeklagten Manfred
F. zu stützen und zur Entlastung dieses Angeklagten beizutragen. Die
Beweiserhebungen dienten demzufolge dem Zweck, den entlastenden Behaup-
tungen nachzugehen. Manfred F. war des Bandenhandels mit Betäu-
bungsmitteln angeklagt. Die Art und das Ergebnis seiner Verteidigungsbemü-
hungen konnten durchaus Bedeutung für den Angeklagten gewinnen, der sich
ebenfalls bestreitend gegen den Vorwurf der Zugehörigkeit zu eben derselben
Bande sowie der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmittel verteidigt
hat.
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d) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von
der Möglichkeit der Beurlaubung nach § 231 c StPO nur äußerst vorsichtig
Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen
absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH bei Holtz MDR 1979, 807; bei
Miebach NStZ 1989, 219; BGHR StPO § 231 c Betroffensein 1; BGH NStZ
1981, 111). Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, von § 231 c StPO im
Rahmen eines Strafverfahrens Gebrauch zu machen, das sich gegen mehrere
Angeklagte wegen bandenmäßiger Begehung von Straftaten richtet.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer