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BGH Beschluss vom 30.07.2009 – 4 StR 258/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 258/09

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009, soweit

es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die

auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu

Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Warnfunktion der einschlä-

gigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das Landgericht

hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und betraf den Erwerb

von Kokain am 7. März 2008. Tatzeit der letzten im vorliegenden Verfahren

beim Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits der 23. Januar 2008.

3

Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten

Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe

nach sich, zumal die Strafkammer diese unter Abwägung der für und gegen den

Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat. Der Senat kann nicht

ausschließen, dass die den tatrichterlichen „Spielraum“ bei der Bestimmung der

Strafen zwar nicht übersteigenden, für die Vermittlung des Kokains bei geringer

Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne den Fehler geringer aus-

gefallen wären. Deshalb scheidet auch das vom Generalbundesanwalt bean-

tragte Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a StPO aus.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer