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BGH Urteil vom 30.07.2009 – Xa ZR 67/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und

Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 29. April 2008 verkündete Urteil der

16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Im Jahr 2005 übergab der Kläger, für den die Beklagte gelegentlich

Hausarbeiten verrichtete, dieser mehrere Bargeldbeträge, nach seiner Behaup-

tung insgesamt 1.435,00 EUR, davon sind 1.235,00 EUR unstreitig. Der Kläger

behauptet, er habe der Beklagten die Beträge darlehenshalber überlassen und

hat die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch genommen.

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Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung einer Widerklage der

Beklagten in Höhe von 1.235,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben, das Beru-

fungsgericht hat sie abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger

die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe entgegen der

Auffassung des Amtsgerichts, das den Kläger als für den geltend gemachten

Anspruch aus Darlehen beweisfällig angesehen hat, auch ein Anspruch aus

§ 812 BGB nicht zu. Die Beklagte habe sich darauf berufen, dass der Kläger ihr

die gezahlten Geldbeträge in Höhe von 1.235,00 EUR im Hinblick auf die ge-

leistete Hausarbeit schenkweise zugewandt habe. Die behauptete Handschen-

kung habe der Kläger nicht widerlegt.

II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger die

Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die von der Beklagten herausver-

langte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht; dies entspricht ständi-

ger Rechtsprechung (BGHZ 169, 377 Tz. 9 m.w.N.).

8

Dies gilt unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof, weshalb das

Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, die Beweislast für die behaupte-

te Vollziehung eines formnichtigen Schenkungsversprechens demjenigen auf-

erlegt hat, der sich auf eine solche Vollziehung und die hierdurch bewirkte Hei-

lung der Formnichtigkeit nach § 518 Abs. 2 BGB beruft. Denn diese Rechtsfol-

ge hat der Bundesgerichtshof daraus abgeleitet, dass die Beweisfunktion des

§ 518 Abs. 1 BGB ihre Wirkung auch im Prozess entfalte, in dem etwas Erlang-

tes herausverlangt wird, und - vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB - dort bedeute,

dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers diesem nicht zu

seinem Nachteil gereiche, wenn der Anspruchsgegner sich lediglich auf ein

Schenkungsversprechen berufe, das der vorgeschriebenen Form nicht genüge

(BGHZ 169, 377 Tz. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte

eine Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB behauptet, für die das Gesetz

kein Formerfordernis aufstellt.

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Den hiernach dem Kläger obliegenden Beweis hat das Berufungsgericht

als nicht geführt angesehen. Die hiergegen und im Hinblick auf die Verneinung

eines Anspruchs aus Darlehen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen

hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 31.10.2007 - 37 C 106/07 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.04.2008 - 16 S 122/07 -