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BGH Beschluss vom 31.07.2009 – 2 StR 131/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 131/09

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 17. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Amtsgericht Bonn hat ausweislich des Hauptverhandlungsproto-

kolls alle Verfahrensbeteiligten vor Erlass des Verweisungsbeschlusses auf die

Zuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Damit ist auch der in der Haupt-

verhandlung verteidigte Angeklagte gemäß § 33 Abs. 1 StPO zu der beabsich-

tigten Verweisung angehört worden.

2. Die Rüge der Nichtbescheidung zweier Hilfsbeweisanträge ist bereits

unzulässig, soweit der Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze und Ur-

kunde von der Revision nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen ist die Rüge unbegrün-

det, weil die Beweisanträge ausdrücklich nur für den Fall einer - hier nicht er-

folgten - Verurteilung nach § 224 Abs. 1 StGB gestellt worden waren.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt