Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.07.2009 – 2 StR 261/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 18. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe we-

gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt