BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 1 StR 297/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 9. Januar 2009 im Strafausspruch aufge-
hoben; die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben auf-
rechterhalten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen bislang unbe-
straften Informatik-Studenten, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist aus
den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Juni 2009 dargeleg-
ten Gründen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2. a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in der Nacht zum
15. März 2008 von S. auf öffentlichem Straßenland grundlos
zweimal "geschubst". Anschließend holte S. mit der Faust aus und ver-
suchte, dem körperlich deutlich überlegenen Angeklagten ins Gesicht zu schla-
gen. Dieser stach dem Angreifer, weil er dessen Verhalten nicht weiter hinneh-
men wollte, mit bedingtem Tötungsvorsatz mit einem Messer in den vorderen
linken Halsbereich, ohne dies zuvor angekündigt oder auch nur auf den Besitz
des vom Geschädigten nicht bemerkten Messers hingewiesen zu haben. Ob-
wohl der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, S. tödlich verletzt zu ha-
ben, flüchtete er ohne Weiteres.
b) In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dieses Geschehen - na-
mentlich den Messerstich - eingeräumt. Er hat allerdings geltend gemacht, "nur
aus Notwehr gehandelt" und "unglaubliche und panische Angst gehabt" zu ha-
ben, "niedergeschlagen und von der Gruppe um den Geschädigten getreten zu
werden". Dennoch hat er mit S. eine Vergleichsvereinbarung getroffen,
auf Grund derer er "zur Abgeltung aller bis heute entstandenen materiellen und
immateriellen Schäden einen Betrag von € 12.500,00 gezahlt hat" und aus der
sich ergibt, dass dieser "die Entschuldigung des Angeklagten annahm".
3. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 213 StGB ent-
nommen. Dessen zweite Alternative hat es wegen der allgemeinen Milderungs-
gründe unter zusätzlicher Heranziehung des in § 23 Abs. 2 StGB vertypten Mil-
derungsgrundes angenommen. Hingegen hat es die Voraussetzungen des
§ 46a Nr. 1 StGB verneint und somit eine weitere Milderung des anzuwenden-
den Strafrahmens über § 49 Abs. 1 StGB nicht erwogen. Die zur Ablehnung des
Täter-Opfer-Ausgleichs angeführten Gründe begegnen bei der vorliegenden
besonderen, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedenen Fallgestal-
tung, in der der Angeklagte bei einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage le-
diglich das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten hat, durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hat allerdings für seine Prüfung eines Täter-Opfer-
Ausgleichs die vom Bundesgerichtshof insoweit aufgestellten Maßstäbe zutref-
fend herangezogen. Danach bedarf es insbesondere bei schweren Gewaltdelik-
ten regelmäßig eines Geständnisses, das der Angeklagte hier abgelegt hat (vgl.
BGHSt 48, 134, 141). Hinzukommen muss ein kommunikativer Prozess zwi-
schen Täter und Opfer. Dieser ist jedenfalls dann erfolgreich, wenn das Opfer
die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl.
BGHSt aaO 142), wofür vorliegend spricht, dass der Geschädigte ausweislich
des Vergleichstextes die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat.
Schließlich wird verlangt, dass das Verhalten des Täters im Verfahren Ausdruck
der Übernahme von Verantwortung ist und erkennbar wird, dass er die Opferrol-
le respektiert, so dass der Konflikt über die Rollenverteilung von Täter und Op-
fer beendet ist (vgl. BGHSt aaO 141).
b) Diese vom Landgericht richtig erkannte Voraussetzung hat es als nicht
erfüllt angesehen. Die hierfür gegebene Begründung erweist sich aber als nicht
tragfähig. Denn das Landgericht hat insofern angeführt, der Angeklagte habe
"im Laufe der Verhandlung mehrmals deutlich" gemacht, "dass er sich für un-
schuldig … hält" und "die gesamte Verantwortung für sein Handeln der Ge-
schädigte mit seiner Handlungsweise trage", und weiter - wenn auch später re-
vidiert - angegeben, "dass eigentlich der Geschädigte auf die Anklagebank ge-
höre und nicht er". Indem es auf diese Gesichtspunkte abgestellt hat, ist das
Landgericht aber den besonderen Umständen des Falles nicht in vollem Um-
fang gerecht geworden.
Dieser wird vor allem dadurch geprägt, dass sich der Angeklagte, wovon
auch das Landgericht ausgeht, bei seinem Messerstich tatsächlich - und nicht
nur behauptet (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 304) - in einer Notwehrlage befand. Da
er somit zunächst selbst Ziel eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs war,
ist zumindest die von ihm geäußerte Einschätzung, eigentlich gehöre der Ge-
schädigte auf die Anklagebank, rechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstan-
den. Hierin liegt nicht ohne Weiteres ein Bestreiten der (späteren) Opferrolle
S. s. Im Hinblick auf den zunächst vom Geschädigten ausgegangenen
Angriff ist auch die Bewertung des Angeklagten, dieser trage mit seiner Hand-
lungsweise die Verantwortung für das weitere Geschehen, jedenfalls unter
Kausalitätsgesichtspunkten nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Soweit sich
der Angeklagte mehrfach als unschuldig bezeichnet hat, entsprach das seinem
Verteidigungsvorbringen, er habe im Tatzeitpunkt "unglaubliche und panische
Angst" gehabt. Hiermit aber rekurrierte er auf die Voraussetzungen des § 33
StGB, der im Falle seiner Anwendung zur Straflosigkeit infolge fehlender Schuld
geführt hätte. Durch das Abzielen auf diesen persönlichen Schuldausschlie-
ßungsgrund wurde jedoch die Opferrolle S. s auch dann nicht in Frage
gestellt, wenn die Angst - wie das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Be-
weiswürdigung angenommen hat - zu Unrecht behauptet worden war.
c) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu ei-
ner geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es einen Täter-Opfer-Ausgleich
(§ 46a Nr. 1 StGB) bejaht hätte. Denn dies hätte ihm die Milderungsmöglichkeit
über § 49 Abs. 1 StGB eröffnet.
4. Trotz der Aufhebung des Strafausspruchs können die Feststellungen
auch insofern bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO). Denn sie sind von dem
Rechtsfehler nicht betroffen. Ihnen nicht widersprechende ergänzende Feststel-
lungen können in der neuen Hauptverhandlung getroffen werden.
5. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zudem Gelegen-
heit haben, - ggf. neben § 46a Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt aaO 138) - § 46a Nr. 2
StGB in den Blick zu nehmen. Denn nach der festgestellten Vergleichsvereinba-
rung hat der Angeklagte den Betrag von 12.500,00 € auch "zur Abgeltung aller
… materiellen Schäden" an S. gezahlt.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander