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BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 3 StR 271/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 271/09

BESCHLUSS

vom

4. August 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. August

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 23. Februar 2009

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten

jeweils des besonders schweren Raubes schuldig sind;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine

Entscheidung zur Unterbringung der Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "schweren Raubes"

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt,

dass sie die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begingen. Beide

Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der

Angeklagte P. beanstandet zusätzlich das Verfahren.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat

zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefasst,

um die von den Angeklagten verwirklichte Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB zum Ausdruck zu bringen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 250 Rdn. 2 m. w.

N.).

3

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung

zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte P.

seit etwa 20 Jahren regelmäßig Kokain und Ecstasy zu sich, und zwar bis zu

fünf oder sechs Gramm am Tag. Der Angeklagte H. , der zurzeit

täglich mit Methadon substituiert wird, konsumierte regelmäßig Morphium und

teilweise drei bis sieben Gramm Heroin. Mehrere Straftaten, wegen der sie in

der Vergangenheit verurteilt worden sind, sowie die verfahrensgegenständliche

Tat, bei der ihre Steuerungsfähigkeit durch vorangegangenen Alkohol-, Drogen-

und Medikamentenkonsum nicht ausschließbar erheblich vermindert war, be-

gingen die Angeklagten aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit. Diese

Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

4

Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb - unter

Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und

entschieden werden. Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hin-

dert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Sie

haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von

ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Die Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt geht einer Maßnahme nach § 35 BtMG vor

(vgl. BGH StV 2008, 397 und 405).

5

Der neue Tatrichter wird auch zu bestimmen haben, nach welchem Maß-

stab die vom Angeklagten H. in Lettland erlittene Haft auf die er-

kannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2

StGB).

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Mayer