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BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 4 StR 210/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 10. November 2008 dahingehend ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Ange- klagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer