Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 4 StR 210/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 210/09

BESCHLUSS

vom

4. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 10. November 2008 dahingehend ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Ange- klagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer