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BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 4 StR 266/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 266/09

BESCHLUSS

vom

4. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2009 gemäß

§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im

Tatkomplex II. 2 auf den Vorwurf der schweren räuberi-

schen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung

beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 12. Januar 2009 dahin geän-

dert, dass im Tatkomplex II. 2 die tateinheitliche Verurtei-

lung wegen Körperverletzung entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-

stahls, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung

und mit Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbe-

amte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts.

2

Der Senat beschränkt im Tatkomplex II. 2 die Strafverfolgung gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vor-

wurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nöti-

gung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen tatein-

heitlich begangener Körperverletzung.

3

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist - auch unter Berück-

sichtung des Vorbringens der Verteidigung in der Gegenerkärung vom 27. Juli

2009 - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus,

dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen Körperverletzung auf eine

niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Angeklagte auf

der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit jedenfalls den Tatbe-

stand einer versuchten Körperverletzung erfüllt hat.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer