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BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 5 StR 244/09

5. Strafsenat

5 StR 244/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten R. gegen das

Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. November 2008

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Dass das Landgericht in den Fällen A 5 und 6, A 7 und 8 sowie A 9 und 10

(ebenso Fälle B 3 und 4, an denen R. nicht beteiligt gewesen

ist) hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten Re. zu Un-

recht von tatmehrheitlich verübten Taten ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH

NStZ 2000, 30; NStZ-RR 2000, 343; jeweils m.w.N.), beschwert den Ange-

klagten R. nicht. Denn in Bezug auf ihn hat die Strafkammer

jeweils eine Tat angenommen. Angesichts der jeweils verhängten Einzelfrei-

heitsstrafen ist auch nicht zu befürchten, dass dem Angeklagten wegen der

unzutreffenden Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei dem Tatgenossen

ein zu großer Schuldumfang angelastet worden wäre.

2. Das Landgericht hat im Fall A 7 und 8 eine Strafrahmenverschiebung nach

§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt (UA S. 44, 45). Dies ist nach den

gesamten Umständen, namentlich der auch in dieser Tat zum Ausdruck

kommenden hohen kriminellen Energie des Angeklagten sowie den Gründen

des Scheiterns des Vorhabens, trotz grundsätzlich erforderlicher Begründung

(Fischer, StGB 56. Aufl. § 23 Rdn. 3, 5) im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dass die Versuchstat milder beurteilt wurde als die vollendeten Taten, kommt

im ausgeurteilten Strafmaß zum Ausdruck. Auf die Gesamtstrafe hat sich der

Begründungsmangel ohnehin nicht ausgewirkt.

3. Der Senat weist darauf hin, dass es untunlich ist, gleichartige Tateinheit im

Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), weil

hierdurch die Urteilsformel meist unübersichtlich und unverständlich wird (vgl.

BGH NStZ 1996, 493; 2000, 30, 31).

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