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BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 5 StR 253/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 5. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO
gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit
mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete,
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des ge-
samten Strafausspruches; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
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1. Die Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den Strafaus-
spruch begründet.
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a) Das Landgericht hat es abgelehnt, hinsichtlich der ausgeurteilten
Taten eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzuerkennen. Die
1993 und 1994 begangenen Taten bezogen sich auf die Einfuhr von Ha-
schisch und das Handeltreiben hiermit. Sie seien zwar im Jahre 2003 ent-
deckt worden; gegen den Angeklagten habe man schließlich am 8. Juni 2004
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren sei jedoch nicht von den
Justizbehörden verzögert worden. Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich
nach Spanien abgemeldet habe, sei am 11. Juli 2004 nach Berlin zurückge-
zogen, wo er sich auch ordnungsgemäß angemeldet habe. Da trotz Such-
vermerks die Meldebehörden diese Adresse nicht an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet hätten, liege allerdings kein Fehlverhalten der Justizbehörden,
sondern nur ein solches der Ordnungsbehörden vor. Dies könne aber keinen
ausgleichspflichtigen Verstoß gegen Art. 6 MRK begründen.
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Das Landgericht verengt seine Prüfung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung unzulässigerweise allein auf die Justizbehörden.
Diese sind zwar die wesentlichen Adressaten dieses Gebots gemäß Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK. In diesem Sinne wird deshalb auch in der strafgerichtli-
chen Rechtsprechung grundsätzlich danach unterschieden, ob die Verzöge-
rung in den Verantwortungsbereich der Justizbehörden oder des Angeklag-
ten fällt (BVerfG [Kammer] StV 2006, 73 ff.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 9, 21, 25, 27).
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Das Gebot richtet sich aber nicht ausschließlich nur an die Justizbe-
hörden, sondern an den Vertragsstaat an sich, der dafür Sorge zu tragen hat,
dass die Strafverfahren in angemessener Frist mit einer Entscheidung en-
den. Dies ergibt sich schon aus der Zielrichtung der Menschenrechtskonven-
tion, die den Vertragsstaat zur Einhaltung bestimmter menschenrechtlicher
Standards verpflichtet, es ihm aber überlässt, wie er diese innerstaatlich im
Einzelnen umsetzt. Dementsprechend spricht auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte von den „nationalen Behörden“, denen die
Wahrung des Konventionsgebots der besonderen Zügigkeit obliegt und die
im Falle ihrer Verletzung hierfür Wiedergutmachung leisten müssen (EGMR
StV 2006, 474, 478 f.). Darauf nimmt auch der Große Senat für Strafsachen
des Bundesgerichtshofs Bezug, der vom „Verantwortungsbereich des Staa-
tes“ (BGHSt [GS] 52, 124 Tz. 18) und von der Verpflichtung der „innerstaatli-
chen Behörden“ spricht, Ausgleich für „Verfahrensunrecht“ zu leisten (BGHSt
aaO Tz. 35, 39). Maßgeblich ist deshalb nicht, ob die rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung von einer Justizbehörde, sondern ob sie von einer
staatlichen Stelle zu verantworten ist.
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bb) Dies wird auch aus einer weiteren Erwägung deutlich. Die Aus-
schreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1 StPO) ist der Sache
nach ein Amtshilfeersuchen an die Meldebehörde, den zur Aufenthaltsermitt-
lung ausgeschriebenen Verdächtigen mit seinem gemeldeten Wohnsitz den
Ermittlungsbehörden namhaft zu machen (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg,
StPO 26. Aufl. § 131a Rdn. 2 ff.). Eine entsprechende Mitteilung ist Amtshilfe
gegenüber der Ermittlungsbehörde, ihre Unterlassung ist die rechtswidrige
Verweigerung von Amtshilfe. Demnach ist die Meldebehörde insoweit als
hilfeleistende Behörde in die Strafverfolgung einbezogen. Ein Fehler, der ihr
insoweit in diesem Aufgabenbereich unterläuft, ist deshalb auch den Justiz-
behörden zuzurechnen, für die sie insoweit tätig wird. Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist demnach das Verhalten der Berliner Meldebehörde (rechts-
widriges) staatliches Handeln im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.
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c) Der unzutreffende rechtliche Ansatz des Landgerichts nötigt zur
Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird zu überprüfen ha-
ben, ob staatliches Fehlverhalten hier zu einer Verzögerung von knapp vier
Jahren geführt hat. Der Senat kann dabei den Strafausspruch auch nicht
deshalb bestehen lassen, weil eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung nur zu einer Kompensation über eine Anrechnung führen kann. Es ist
hier nämlich nicht auszuschließen, dass die Strafkammer schon den allge-
meinen Strafzumessungsgesichtspunkt der überlangen Verfahrensdauer
(BGHSt [GS] 52, 124 Tz. 45) nicht zutreffend gewürdigt hat.
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Daher kann offen bleiben, ob das Landgericht im Rahmen seiner
Strafzumessung dem Gesichtspunkt das gebotene Gewicht eingeräumt hat,
dass der unbestrafte 45-jährige Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor
15 Jahren von sich aus beendet und seither sozial eingeordnet gelebt hat.
Dann hätte vor dem Hintergrund eines kaum mehr vorhandenen Bedürfnis-
ses nach spezialpräventiver Einwirkung die besondere Härte, die eine Haft-
verbüßung für den Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte (§ 46 Abs. 1
Satz 2 StGB), gleichfalls noch näherer Erörterung bedurft. In diesem Zu-
sammenhang wird angesichts der bisherigen Einsatzstrafe von einem Jahr
und drei Monaten Freiheitsstrafe für die Bemessung der Gesamtstrafe auf
BGHR StGB § 54 Abs.1 Bemessung 8, 12, auf Fischer, StGB 56. Aufl. § 54
Rdn. 7, 7a sowie auf Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu-
messung, 4. Aufl. Rdn. 661 ff., 669, verwiesen.
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2. Die Feststellungen können, da nur ein Wertungsfehler vorliegt, be-
stehen bleiben. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, ergänzende
Feststellungen – insbesondere zu der Verfahrensverzögerung – zu treffen,
die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.
Basdorf Raum Brause
Dölp König