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BGH Beschluss vom 05.08.2009 – 1 StR 363/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbe-
reich der Justiz liegen, nach Begründung der Revision durch den
Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten
bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der Über-
sendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009
nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das
Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.
Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Ge-
neralbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine be-
sondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht er-
sichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
Nack Wahl Elf
Jäger Sander