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BGH Beschluss vom 05.08.2009 – 1 StR 371/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen

1 StR 371/09

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. März 2009 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse, ohne dass es eines Ausspruchs bedarf.

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