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BGH Beschluss vom 05.08.2009 – 5 StR 216/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss
des Senats vom 16. Juli 2009 – 5 StR 216/09 – wird auf sei-
ne Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen Vergewalti-
gung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung eine Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die
Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf Antrag des Generalbundesanwalts
hat der Senat die Revision des Verurteilten durch den oben näher bezeichne-
ten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit am 3. August 2009 eingegangenem Schreiben des Verurteilten
vom 30. Juli 2009 hat dieser einen (fristgerechten) Antrag nach § 356a StPO
gestellt, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt haben soll. Dies trifft indes angesichts des
Vorbringens des Verurteilten offensichtlich nicht zu.
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Dölp König