BGH Beschluss vom 05.08.2009 – 5 StR 294/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bautzen vom 29. April 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von
Betäubungsmitteln an eine unter 18 Jahre alte Person in 120 Fällen und un-
erlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit
der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie un-
begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überließ der Angeklagte
zwischen April 2005 und Oktober 2006 in 130 Fällen der zu den Tatzeiten
zwischen 16 und 18 Jahre alten Zeugin, zu der ein sexuelles Verhältnis
bestand und die ihrerseits seit Jahren über Drogenerfahrungen verfügte,
jeweils 0,5 Gramm Cannabis-Harz beziehungsweise Crystal.
Die Bemessung der Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden; jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1
Satz 3 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht
zur Begründung der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB ausgeführt, es
habe die Strafe unter „Abwägung aller für und gegen den Angeklagten
sprechenden Strafzumessungsfaktoren“ gebildet und dabei einen „besonders
straffen Strafzusammenzug“ vorgenommen (UA S. 10). Gleichwohl fehlt eine
für das Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung der Erhöhung der
Einsatzstrafe von zehn Monaten auf die Gesamtstrafenhöhe von fünf Jahren.
Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der
Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe
der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1
Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).
Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben
wurde, bleiben – auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaus-
sprüche – die Feststellungen aufrechterhalten. An ergänzenden nicht wider-
sprüchlichen Feststellungen wäre der neue Tatrichter nicht gehindert.
Basdorf Raum Schaal
Dölp König