Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2009 – 5 StR 294/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bautzen vom 29. April 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von

Betäubungsmitteln an eine unter 18 Jahre alte Person in 120 Fällen und un-

erlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit

der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie un-

begründet.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts überließ der Angeklagte

zwischen April 2005 und Oktober 2006 in 130 Fällen der zu den Tatzeiten

zwischen 16 und 18 Jahre alten Zeugin, zu der ein sexuelles Verhältnis

bestand und die ihrerseits seit Jahren über Drogenerfahrungen verfügte,

jeweils 0,5 Gramm Cannabis-Harz beziehungsweise Crystal.

3

Die Bemessung der Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden; jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1

Satz 3 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht

zur Begründung der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB ausgeführt, es

habe die Strafe unter „Abwägung aller für und gegen den Angeklagten

sprechenden Strafzumessungsfaktoren“ gebildet und dabei einen „besonders

straffen Strafzusammenzug“ vorgenommen (UA S. 10). Gleichwohl fehlt eine

für das Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung der Erhöhung der

Einsatzstrafe von zehn Monaten auf die Gesamtstrafenhöhe von fünf Jahren.

Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der

Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe

der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1

Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).

4

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben

wurde, bleiben – auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaus-

sprüche – die Feststellungen aufrechterhalten. An ergänzenden nicht wider-

sprüchlichen Feststellungen wäre der neue Tatrichter nicht gehindert.

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Dölp König