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BGH Beschluss vom 06.08.2009 – 3 StR 248/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 248/09

BESCHLUSS

vom

6. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2009 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 27. Januar 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Ange-

klagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er-

folglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).

1

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

Gründe:

"Die Revision ist unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfech-

tungsrecht des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grund-

sätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrück-

lich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies

hat der Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit

der Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die

Verurteilung wegen Mordes) oder ein von dem beschränkten Anfech-

tungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die

Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird."

2

Die Mitteilung des Beschwerdeführers, er erstrebe mit seinem Rechtsmit-

tel einen Schuldspruch wegen Mordes, ist erst nach Ablauf der Revisionsbe-

gründungsfrist erfolgt.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer