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BGH Beschluss vom 06.08.2009 – 3 StR 296/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 296/09

BESCHLUSS

vom

6. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

6. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 2. Februar 2009 im Maßregelausspruch

aufgehoben. Dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrer-

laubnis und der Einziehung des Führerscheins bedurfte es nicht, weil diese

Rechtsfolgen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts

Duisburg vom 11. Januar 2007 wirksam wurden und sich deshalb erledigt ha-

ben (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247).

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtsfehlerfrei gebildet worden.

Aus den sonstigen mitgeteilten Daten ergibt sich, dass das Urteil des Amtsge-

richts Duisburg-Hamborn am 23. Juli 2004 und nicht - wie mehrfach im Urteil

erwähnt - am 23. Juli 2007 erlassen wurde.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer