Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2009 – IX ZB 165/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 10. August 2009

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des

Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbe-

schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbe-

schwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfever-

fahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2

Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbe-

schwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche

Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich

auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2

Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem

deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1

Satz 3 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2009 - 8 O 68/09 -

OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2009 - 1 W 9/09 -