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BGH Beschluss vom 11.08.2009 – 3 StR 308/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 308/09

BESCHLUSS

vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2009 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flens- burg vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne- benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von § 247 StPO durch Verneh- mung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten steht nicht ent- gegen, dass der Angeklagte und der Verteidiger gegen den Beschluss über die Entfernung des Angeklagten keine Einwände erhoben haben.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer