Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.08.2009 – IX ZB 121/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Lohmann und Dr. Pape

am 11. August 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des

Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss

wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114

ZPO).

Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren

verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur

dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran

fehlt es in dem vorliegenden Fall.

3

Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss

bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig ver-

worfen werden.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Essen, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 23 C 42/07 -

LG Essen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 10 S 3/09 -