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BGH Urteil vom 12.08.2009 – 2 StR 165/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 165/09

URTEIL

vom

12. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Mainz vom 30. September 2008 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-

zung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung

wegen Mordes erstrebt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Das Tatopfer, der zum

Tatzeitpunkt vier Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Angeklagten, hielt

sich am Tattag, dem 25. April 2007, ab 17.00 Uhr zusammen mit dem Ange-

klagten in dessen Wohnung auf. Am Vormittag dieses Tages war der Geschä-

digte wegen eines am Vortag erlittenen harmlosen Hundebisses an der Hand

und wegen einer Erkältung von seiner Mutter einem Kinderarzt vorgestellt wor-

den; hierbei wurde die Hand des Kindes mit einem Verband versorgt.

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Gegen 20.00 Uhr begann der Angeklagte, auf den ausdrücklichen

Wunsch des Kindes hin, den Jungen spielerisch in die Luft zu werfen und wie-

der aufzufangen. Hierbei warf der 1,68 m große, 70 kg schwere Angeklagte das

17 kg schwere Kind schließlich bis in eine Höhe von etwa 2,25 m. Bei einem

dieser Würfe bemerkte der Angeklagte, dass er das Kind, das sich in der Luft

verdrehte, nicht würde auffangen können. Um den Sturz abzufangen, zog er

ruckartig sein rechtes Knie nach oben. Das Kind fiel mit dem Bauch auf die

Kniespitze des Angeklagten; gleichwohl gelang es diesem nun, den Geschädig-

ten aufzufangen. Er legte das Kind auf die Couch; dieses klagte nur über gerin-

ge Schmerzen im Bauch. Als es gegen 20.30 Uhr aufstand, brach es nach we-

nigen Schritten zusammen. Unmittelbar darauf kam die Mutter des Kindes von

der Arbeit nach Hause; es wurde nun der Rettungsdienst und nach Anforderung

um 21.57 Uhr schließlich auch ein Notarzt alarmiert. Das Kind war bei dessen

Eintreffen schläfrig, bewusstseinsgetrübt, klagte über Bauchschmerzen und war

schließlich kaum noch ansprechbar.

4

Die Mutter des Kindes informierte die Sanitäter und den Notarzt über den

Hundebiss an der Hand des Kindes; man ging daher von einem möglichen sep-

tischen Geschehen als Ursache der Bewusstseinstrübung aus. Das Kind wurde

schließlich im Rettungswagen narkotisiert und intubiert. Der Angeklagte klärte

weder seine Lebensgefährtin noch das Rettungspersonal über das Sturzge-

schehen auf. Hierbei handelte er "aus Scham und in der Annahme, dass das

Kind nunmehr medizinisch ausreichend und umfassend versorgt" sei (UA

S. 10).

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Um 22.53 Uhr wurde das geschädigte Kind in der Intensivstation der

Universitäts-Kinderklinik aufgenommen; dort verstarb es etwa zwei Stunden

später. Ursache hierfür waren die inneren Verletzungen, die das Kind durch den

Aufprall im Bauchraum erlitten hatte, insbesondere eine Leberruptur sowie eine

Perforation des Zwölffingerdarms. Bei sofortigem Hinweis des Angeklagten an

die eintreffenden Rettungskräfte hätte das Kind signifikant länger gelebt; durch

eine sofortige Operation hätte sein Leben wahrscheinlich gerettet werden kön-

nen.

6

Das Landgericht hat das Geschehen beim Sturz als fahrlässige Körper-

7

8

verletzung, das Verhalten des Angeklagten nach Eintreffen der Rettungskräfte

als in Tatmehrheit hierzu stehende fahrlässige Tötung durch Unterlassen ange-

sehen. Einen Tötungsvorsatz oder einen Körperverletzungsvorsatz des Ange-

klagten hat es als nicht nachgewiesen, seine den Feststellungen entsprechende

Darstellung des Sturzgeschehens als nicht widerlegbar angesehen.

2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-

schaft ist begründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.

a) Soweit sich das Landgericht bei seiner Bewertung auf die Gutachten

der verschiedenen medizinischen Sachverständigen stützt, lässt sich nach den

Urteilsgründen nicht ausschließen, dass es den Ergebnissen dieser Gutachten,

soweit sie einzelne Elemente der Einlassungen des Angeklagten zum Gesche-

hensablauf und dessen unmittelbaren Folgen als medizinisch nicht ausge-

schlossen bezeichnet haben, unzutreffend hohes Gewicht beigemessen hat. So

sagt namentlich der Umstand, dass sich Bauchverletzungen wie die von dem

Geschädigten erlittene grundsätzlich durch einen wuchtigen Aufprall auf die

Kniespitze des Angeklagten erklären lassen, nichts über die Wahrscheinlichkeit

eines solchen Geschehensablaufs aus. Zutreffend hat der Generalbundesan-

walt darauf hingewiesen, dass der vom Angeklagten geschilderte Ablauf, wo-

nach der Angeklagte, um einen Sturz des Kindes zu "verhindern", das er "nicht

mehr würde auffangen können" (UA S. 8), sein Knie "ruckartig" so weit nach

oben zog, dass die Kniespitze nach oben zeigte - also annähernd bis zur Kinn-

höhe -, und dann trotz (oder wegen) des Aufpralls des Kindes dieses auffing, in

sich eher lebensfremd und fern liegend erscheint. Insoweit hätte das wechseln-

de Einlassungsverhalten des Angeklagten (UA S. 21), insbesondere im Hinblick

auf eine Anpassung an die gutachterlichen Erkenntnisse, im Einzelnen erörtert

und kritisch geprüft werden müssen. Die Erwägung, für die (angepasste) Ein-

lassung des Angeklagten spreche, dass sie mit der Einschätzung des Sachver-

ständigen Prof. Dr. E. übereinstimme (UA S. 21), übersieht, dass die Einlas-

sung erst in Kenntnis des und im Hinblick auf das Sachverständigengutachten

korrigiert wurde.

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Im Hinblick auf die problematische Beweislage hätte das Landgericht zu-

dem eine kritische Gesamtabwägung aller Indizien vornehmen und in den Ur-

teilsgründen umfassend und nachprüfbar darstellen müssen. Dabei war auch zu

berücksichtigen, dass trotz der naturwissenschaftlichen "Möglichkeit" einzelner

vom Angeklagten behaupteter Tatsachen sich aus der Zusammenfassung einer

Mehrzahl jeweils als "äußerst unwahrscheinlich" festgestellter Umstände ein

Gesamtbild ergeben kann, welches der Annahme von "Unwiderlegbarkeit" ent-

gegensteht.

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b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Beweiswürdigung zum Geschehen nach

Eintreffen der Rettungskräfte. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, aus

welchen Gründen der Angeklagte davon, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt

erneut über Schmerzen im Bauch klagte, nicht Kenntnis genommen haben soll-

te.

11

Unklar bleibt in den Urteilsgründen auch, worauf sich die Feststellung

stützt, der Angeklagte habe eine ausreichende Versorgung des Kindes für gesi-

chert und eine wahrheitsgemäße Information daher für nicht erforderlich gehal-

ten. Vielmehr drängte sich das Gegenteil dieser Annahme nach den festgestell-

ten sonstigen Umständen ersichtlich auf. Selbst wenn der Angeklagte von den

Äußerungen des verletzten Kindes gegenüber den Sanitätern keine Kenntnis

erlangt hätte, war für ihn doch offenkundig, dass die Hinweise seiner Lebensge-

fährtin auf den (harmlosen) Hundebiss geeignet waren, die Aufmerksamkeit des

Notarztes vom eigentlichen Verletzungsbild abzulenken. Es musste sich ihm

offensichtlich aufdrängen, dass eine wahrheitsgemäße Information der Ret-

tungskräfte über das - angebliche - Unfallgeschehen dringend erforderlich war,

um eine alsbaldige umfassende Versorgung des augenscheinlich schwer ver-

letzten oder erkrankten Kindes sicherzustellen.

12

Die Ablehnung nicht nur der Feststellung eines (bedingten) Tötungsvor-

satzes, sondern auch der Feststellung eines Vorsatzes der Körperverletzung

durch Verlängerung oder Intensivierung der Gesundheitsbeschädigung und des

Leidens des Kindes wird von den bisherigen Feststellungen daher nicht getra-

gen. Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben.

13

3. Der neue Tatrichter wird auch der Frage des Konkurrenzverhältnisses

zwischen den Geschehensabschnitten genauere Aufmerksamkeit zuzuwenden

haben. Das vom Landgericht angenommene Verhältnis der Tatmehrheit zwi-

schen zwei Fahrlässigkeitstaten nach § 229 und § 222 StGB erscheint proble-

matisch, da der Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der

durch aktives Tun herbeigeführten Verletzung und dem Tod des Kindes fortbe-

stand; für eine tatmehrheitliche Unterlassungstat fehlt es dann an einer Grund-

lage.

14

Anders wäre dies, wenn die neue Hauptverhandlung den Nachweis eines

(neuen) Tatentschlusses nach zunächst fahrlässiger Körperverletzung und da-

her eines zumindest bedingt vorsätzlichen Tötungsdelikts (§§ 211, 212 StGB)

oder Körperverletzungsdelikts (§§ 223, 227 StGB) durch Unterlassen ergäbe.

Wieder anders wäre es schließlich, wenn sich ein (bedingter) Vorsatz schon bei

dem Verletzungsgeschehen oder in der Zeitspanne zwischen Verletzung und

Herbeirufen des Rettungsdienstes (nach Eintreffen der Mutter) erweise. All dies

bedarf sorgfältiger neuer Prüfung.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt