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BGH Urteil vom 12.08.2009 – 2 StR 226/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 226/09

URTEIL

vom

12. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-

richts Marburg vom 28. Januar 2009 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich schwerer Kör-

perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Neben-

klägers erstrebt mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen versuchten Mordes.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Nebenkläger am

25. Januar 2008 gegen 0.30 Uhr in die Wohnung des gesondert Verfolgten

C. , nachdem ihn seine Freundin R. und deren Bekannte

H. telefonisch dazu aufgefordert hatten. Dort schlugen die beiden Frauen

unvermittelt auf den Nebenkläger ein, der sich nicht dagegen wehrte. Der An-

geklagte versuchte zunächst, die beiden vom Nebenkläger wegzuziehen, was

ihm aber nur für einen kurzen Moment gelang. Dann schleppte er gemeinsam

mit H. und C. den Nebenkläger ins Bad, wo jener sich er-

brach. Dort schlugen sie zu dritt auf ihn ein und traten den zu Boden gegange-

nen mehrfach gegen den Kopf. C. und der Angeklagte schleppten den

Nebenkläger dann wieder in das Wohnzimmer, setzten ihn auf einen Stuhl und

schlugen ihn abwechselnd heftig mit der Faust an den Kopf, so dass er jedes

Mal vom Stuhl fiel. Jedes Mal wurde er wieder auf diesen gesetzt. Dazwischen,

wenn er am Boden lag, traten beide gegen seinen Kopf und Körper. Der Ne-

benkläger kroch schließlich in die Küche, wohin ihm H. , C.

und der Angeklagte folgten und weiter auf ihn einschlugen; H. schlug ihm

zudem eine leere Bierflasche auf den Kopf. Sie brachten den nahezu bewusst-

losen Nebenkläger wieder ins Wohnzimmer und setzten ihn erneut auf den

Stuhl. Alle vier traten und schlugen ihn nun vom Stuhl herunter zu Boden und

traten dann weiter gegen den Kopf, den Körper und die Genitalien. Durch die

vom Angeklagten selbst oder in seinem Beisein mit seiner Billigung abgegebe-

nen Schläge und Tritte, bei denen der Kopf des Nebenklägers nicht auf dem

Boden auflag, erlitt dieser subdurale Hirnblutungen und Hirnquetschungen, die

ohne ärztliche Behandlung tödlich gewesen wären.

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Während der Angeklagte sodann in der Küche mit seiner Freundin tele-

fonierte, trat C. mit Wucht mit der Innenseite seines Fußes gegen den Kopf

des am Boden liegenden Nebenklägers. H. und R. taten es ihm

nach. Ob der Angeklagte dies bemerkte, konnte nicht festgestellt werden. Alle

vier standen dann um den bewusstlosen Nebenkläger herum, der, wie der An-

geklagte erkannte, „komisch atmete“. Er sagte daraufhin, er müsse jetzt schnell

fort und ging. Nachdem er gegangen war, sprang C. mit beiden Füßen auf

den Kopf des Nebenklägers, auch dies machten ihm H. und R.

nach. C. trug den Nebenkläger dann aus seiner Wohnung und legte ihn

neben einen Abfallcontainer. Um 2.36 Uhr rief er die Notrufzentrale an. Der Ne-

benkläger wurde ins Krankenhaus gebracht und notfallmäßig operiert. Die Ver-

letzungen haben bewirkt, dass erhebliche Teile des Gehirns irreparabel verloren

gegangen sind. Dadurch ist er linksseitig dauerhaft gelähmt, auch die rechte

Körperhälfte kann er nur sehr eingeschränkt und unter erheblichen Schmerzen

bewegen. Er kann nur noch einzelne Worte von sich geben und ist vollständig

auf Pflege angewiesen; die Überlebenschancen sind auf längere Sicht gesehen

ungünstig.

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2. Das Landgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten

verneint. Zwar habe er sich über längere Zeit mit Schlägen und Tritten gegen

das Opfer an der Quälerei beteiligt, bei den besonders schwerwiegenden, un-

mittelbar die Gefahr des Todeseintritts besonders nahe liegend erscheinen las-

senden Verletzungshandlungen sei er jedoch nicht anwesend gewesen. Hinge-

gen hatte die Strafkammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte angesichts der

Dauer der Tat und der fortwährenden heftigen Schläge und Tritte gegen den

Kopf des Nebenklägers, auch als dieser schon nahezu bewusstlos war, das

Siechtum des Nebenklägers als sichere Folge der Verletzungshandlungen vo-

rausgesehen hat.

II.

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6

Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist et-

wa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Fest-

stellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der

Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-

lung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist

auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen nahe liegende Schluss-

folgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die

dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz

noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,

für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.,

BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.).

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1. Die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz ist lückenhaft. Nach den

Feststellungen waren es gerade die Faustschläge und Tritte gegen den nicht

am Boden aufliegenden Kopf, an denen der Angeklagte beteiligt war, durch die

dem Nebenkläger die lebensgefährlichen Verletzungen beigebracht wurden,

nicht die späteren Tritte und Sprünge der anderen drei auf den Kopf des am

Boden liegenden Opfers. Die Kammer hätte deshalb ausdrücklich prüfen müs-

sen, ob bei diesen unter Beteiligung des Angeklagten angebrachten lebensge-

fährlichen Schlägen und Tritten dieser einen wenigstens bedingten Tötungsvor-

satz hatte.

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Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-

schwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest

bedingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz

bedingter 3, 33, 38 jeweils m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit beding-

tem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern lie-

gend erkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt und einen solchen

Erfolg billigend in Kauf nimmt oder ihm der mögliche Eintritt des Todes zumin-

dest gleichgültig ist. Das gefährliche Handeln des Angeklagten, nämlich das

ständige Einschlagen und Eintreten auf den Kopf des wehrlosen, später nahezu

bewusstlosen Opfers, ist hier ein gewichtiges Beweisanzeichen für einen be-

dingten Tötungsvorsatz. Das eilige Sichentfernen nachdem er erkannt hatte,

dass das Opfer „komisch atmete“, legt es nahe, dass ihm die Folgen seiner Tat

- der mögliche Tod des Opfers – die ganze Zeit über gleichgültig waren. Ein

weiteres Indiz für den Tötungsvorsatz könnte sein, dass der Angeklagte und

C. früher am Abend auf dem Mobiltelefon geschriebene Texte ausge-

tauscht hatten, in denen sie einander fragten, ob man den Nebenkläger „platt-

machen“ oder „abmurksen“ solle. Auch wenn dies zu diesem Zeitpunkt „nicht

wörtlich gemeint“ war, was das Landgericht nicht näher belegt, könnte diesem

Umstand ein Beweiswert für die subjektive Tatseite bei der späteren Tat zu-

kommen.

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2. Die Beweiswürdigung ist auch widersprüchlich. Die Strafkammer hat

eine wissentliche schwere Körperverletzung bejaht. Sie geht davon aus, dass

der Angeklagte das Siechtum des Nebenklägers als sichere Folge seiner Tat

vorhergesehen hat. Unter diesen Umständen hätte sie erörtern müssen, warum

der Angeklagte nicht auch die sich aufdrängende Lebensgefährlichkeit der für

ihn erkennbar zu Siechtum führenden Verletzungshandlungen realisiert hat.

Dass ein Mensch durch schwere Schläge und Tritte gegen den Kopf tödlich ver-

letzt wird, liegt zumindest genauso nahe wie der wissentlich herbeigeführte Ein-

tritt dauerhaften Siechtums infolge der Hirnverletzungen. Tragfähige Anhalts-

punkte dafür, dass der Angeklagte dennoch darauf vertrauen konnte, der

Nebenkläger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festge-

stellt.

Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert

Rissing-van Saan

Roggenbuck Schmitt