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BGH Urteil vom 12.08.2009 – 2 StR 226/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-
richts Marburg vom 28. Januar 2009 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich schwerer Kör-
perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Un-
terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Neben-
klägers erstrebt mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen versuchten Mordes.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Nebenkläger am
25. Januar 2008 gegen 0.30 Uhr in die Wohnung des gesondert Verfolgten
C. , nachdem ihn seine Freundin R. und deren Bekannte
H. telefonisch dazu aufgefordert hatten. Dort schlugen die beiden Frauen
unvermittelt auf den Nebenkläger ein, der sich nicht dagegen wehrte. Der An-
geklagte versuchte zunächst, die beiden vom Nebenkläger wegzuziehen, was
ihm aber nur für einen kurzen Moment gelang. Dann schleppte er gemeinsam
mit H. und C. den Nebenkläger ins Bad, wo jener sich er-
brach. Dort schlugen sie zu dritt auf ihn ein und traten den zu Boden gegange-
nen mehrfach gegen den Kopf. C. und der Angeklagte schleppten den
Nebenkläger dann wieder in das Wohnzimmer, setzten ihn auf einen Stuhl und
schlugen ihn abwechselnd heftig mit der Faust an den Kopf, so dass er jedes
Mal vom Stuhl fiel. Jedes Mal wurde er wieder auf diesen gesetzt. Dazwischen,
wenn er am Boden lag, traten beide gegen seinen Kopf und Körper. Der Ne-
benkläger kroch schließlich in die Küche, wohin ihm H. , C.
und der Angeklagte folgten und weiter auf ihn einschlugen; H. schlug ihm
zudem eine leere Bierflasche auf den Kopf. Sie brachten den nahezu bewusst-
losen Nebenkläger wieder ins Wohnzimmer und setzten ihn erneut auf den
Stuhl. Alle vier traten und schlugen ihn nun vom Stuhl herunter zu Boden und
traten dann weiter gegen den Kopf, den Körper und die Genitalien. Durch die
vom Angeklagten selbst oder in seinem Beisein mit seiner Billigung abgegebe-
nen Schläge und Tritte, bei denen der Kopf des Nebenklägers nicht auf dem
Boden auflag, erlitt dieser subdurale Hirnblutungen und Hirnquetschungen, die
ohne ärztliche Behandlung tödlich gewesen wären.
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Während der Angeklagte sodann in der Küche mit seiner Freundin tele-
fonierte, trat C. mit Wucht mit der Innenseite seines Fußes gegen den Kopf
des am Boden liegenden Nebenklägers. H. und R. taten es ihm
nach. Ob der Angeklagte dies bemerkte, konnte nicht festgestellt werden. Alle
vier standen dann um den bewusstlosen Nebenkläger herum, der, wie der An-
geklagte erkannte, „komisch atmete“. Er sagte daraufhin, er müsse jetzt schnell
fort und ging. Nachdem er gegangen war, sprang C. mit beiden Füßen auf
den Kopf des Nebenklägers, auch dies machten ihm H. und R.
nach. C. trug den Nebenkläger dann aus seiner Wohnung und legte ihn
neben einen Abfallcontainer. Um 2.36 Uhr rief er die Notrufzentrale an. Der Ne-
benkläger wurde ins Krankenhaus gebracht und notfallmäßig operiert. Die Ver-
letzungen haben bewirkt, dass erhebliche Teile des Gehirns irreparabel verloren
gegangen sind. Dadurch ist er linksseitig dauerhaft gelähmt, auch die rechte
Körperhälfte kann er nur sehr eingeschränkt und unter erheblichen Schmerzen
bewegen. Er kann nur noch einzelne Worte von sich geben und ist vollständig
auf Pflege angewiesen; die Überlebenschancen sind auf längere Sicht gesehen
ungünstig.
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2. Das Landgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten
verneint. Zwar habe er sich über längere Zeit mit Schlägen und Tritten gegen
das Opfer an der Quälerei beteiligt, bei den besonders schwerwiegenden, un-
mittelbar die Gefahr des Todeseintritts besonders nahe liegend erscheinen las-
senden Verletzungshandlungen sei er jedoch nicht anwesend gewesen. Hinge-
gen hatte die Strafkammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte angesichts der
Dauer der Tat und der fortwährenden heftigen Schläge und Tritte gegen den
Kopf des Nebenklägers, auch als dieser schon nahezu bewusstlos war, das
Siechtum des Nebenklägers als sichere Folge der Verletzungshandlungen vo-
rausgesehen hat.
II.
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Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nachprü-
fung nicht stand.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist et-
wa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Fest-
stellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der
Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-
lung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist
auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen nahe liegende Schluss-
folgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die
dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz
noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,
für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.,
BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.).
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1. Die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz ist lückenhaft. Nach den
Feststellungen waren es gerade die Faustschläge und Tritte gegen den nicht
am Boden aufliegenden Kopf, an denen der Angeklagte beteiligt war, durch die
dem Nebenkläger die lebensgefährlichen Verletzungen beigebracht wurden,
nicht die späteren Tritte und Sprünge der anderen drei auf den Kopf des am
Boden liegenden Opfers. Die Kammer hätte deshalb ausdrücklich prüfen müs-
sen, ob bei diesen unter Beteiligung des Angeklagten angebrachten lebensge-
fährlichen Schlägen und Tritten dieser einen wenigstens bedingten Tötungsvor-
satz hatte.
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Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-
schwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest
bedingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz
bedingter 3, 33, 38 jeweils m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit beding-
tem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern lie-
gend erkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt und einen solchen
Erfolg billigend in Kauf nimmt oder ihm der mögliche Eintritt des Todes zumin-
dest gleichgültig ist. Das gefährliche Handeln des Angeklagten, nämlich das
ständige Einschlagen und Eintreten auf den Kopf des wehrlosen, später nahezu
bewusstlosen Opfers, ist hier ein gewichtiges Beweisanzeichen für einen be-
dingten Tötungsvorsatz. Das eilige Sichentfernen nachdem er erkannt hatte,
dass das Opfer „komisch atmete“, legt es nahe, dass ihm die Folgen seiner Tat
- der mögliche Tod des Opfers – die ganze Zeit über gleichgültig waren. Ein
weiteres Indiz für den Tötungsvorsatz könnte sein, dass der Angeklagte und
C. früher am Abend auf dem Mobiltelefon geschriebene Texte ausge-
tauscht hatten, in denen sie einander fragten, ob man den Nebenkläger „platt-
machen“ oder „abmurksen“ solle. Auch wenn dies zu diesem Zeitpunkt „nicht
wörtlich gemeint“ war, was das Landgericht nicht näher belegt, könnte diesem
Umstand ein Beweiswert für die subjektive Tatseite bei der späteren Tat zu-
kommen.
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2. Die Beweiswürdigung ist auch widersprüchlich. Die Strafkammer hat
eine wissentliche schwere Körperverletzung bejaht. Sie geht davon aus, dass
der Angeklagte das Siechtum des Nebenklägers als sichere Folge seiner Tat
vorhergesehen hat. Unter diesen Umständen hätte sie erörtern müssen, warum
der Angeklagte nicht auch die sich aufdrängende Lebensgefährlichkeit der für
ihn erkennbar zu Siechtum führenden Verletzungshandlungen realisiert hat.
Dass ein Mensch durch schwere Schläge und Tritte gegen den Kopf tödlich ver-
letzt wird, liegt zumindest genauso nahe wie der wissentlich herbeigeführte Ein-
tritt dauerhaften Siechtums infolge der Hirnverletzungen. Tragfähige Anhalts-
punkte dafür, dass der Angeklagte dennoch darauf vertrauen konnte, der
Nebenkläger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festge-
stellt.
Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert
Rissing-van Saan
Roggenbuck Schmitt