Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.08.2009 – VIII ZA 18/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, die Richter Dr. Achilles und

Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notan-

walts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor

dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiord-

nung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels

Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde

ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-

drücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Be-

schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Ball

Hermanns

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 13 C 51/09 - LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 T 149/09 -