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BGH Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 224/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 224/09

URTEIL

vom

13. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

der Richter am Bundesgerichtshof

von Lienen,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

Mayer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 7. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen bewaff-

neten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit

mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge;

b) im gesamten Strafausspruch und im Maßregelausspruch.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte

Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen bewaff-

neten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit

mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge;

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel

und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwalt-

schaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaf-

fens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe) und we-

gen "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen (Fäl-

le II 1 und 2 der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet.

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Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

In Einzelausführungen beanstandet sie den Schuldspruch wegen bewaffneten

Sichverschaffens von Betäubungsmitteln.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision

der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch zu Fall II 3 und

- nach dem ausdrücklich formulierten Revisionsantrag - den Rechtsfolgenaus-

spruch insgesamt. Sie ist der Auffassung, dass der Angeklagte im Fall II 3 we-

gen täterschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zu verurteilen gewesen wäre, beanstandet die dem Ange-

klagten zugebilligte Strafmilderung nach § 31 BtMG und rügt, dass das Landge-

richt nicht den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel

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angeordnet sowie von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen

hat.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg; die

Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.

I. Revision des Angeklagten

1. Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung

nicht stand.

a) Nach den Feststellungen konsumierte der drogenabhängige Ange-

klagte u. a. etwa 5 Gramm Kokain wöchentlich. Zur Finanzierung seines Be-

darfs und zur Begleichung seiner Schulden bei den Lieferanten verkaufte er

daneben Kokain in Einzelmengen von einer Konsumeinheit. Am 1. Mai 2008

übergaben ihm die zwei Händler, von denen er die Drogen bezog, 1.651,84

Gramm eines in mehrere Plastiktüten verpackten und zum Weiterverkauf be-

stimmten Kokaingemischs mit einem Wirkstoffgehalt von 38,2 %. Dieses sollte

er kurzfristig auf seinem Gartengrundstück "bunkern"; nach 24 Stunden wollten

es die Überbringer wieder abholen. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte 25

Gramm des Gemischs erhalten. Noch vor der Abholung der Betäubungsmittel

traf am Folgetag die Polizei auf dem Grundstück ein. Der Angeklagte beschäf-

tigte sich zu diesem Zeitpunkt mit den auf der Terrasse liegenden Plastiktüten.

In der Jackentasche trug er ein einhändig bedienbares Klappmesser mit ca. 8

Zentimeter Klingenlänge bei sich; in der Küche der Gartenlaube verwahrte er

auf einem Schrank in einer Plastikschachtel einen mit 5 Kartuschen geladenen

Schreckschussrevolver nebst weiterer Munition.

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b) Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen bewaffne-

ten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a

Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

Das Sichverschaffen setzt wie der Erwerb voraus, dass der Täter die tat-

sächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über

die Sache als eigene zu verfügen (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1113, 1055

m. w. N.). Danach hat sich der Angeklagte das verwahrte Kokain nicht ver-

schafft. Nach dem Willen der Überbringer hat es dem Angeklagten nicht freige-

standen, in irgendeiner Weise über das Kokain zu verfügen. Ebenso wenig hat

er sich die Verfügungsgewalt hierüber aus eigenem Willensentschluss ange-

maßt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

führt, ändert hieran auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte aus der zu

verwahrenden Gesamtmenge 25 g als Entlohnung erhalten sollte. Der Ange-

klagte ist weder ermächtigt gewesen, diese Teilmenge während der Verwahr-

zeit selbst auszusondern, noch hat er dies aus eigenem Entschluss getan.

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall entfällt die entspre-

chende Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe.

2. Auf die Revision des Angeklagten aufzuheben sind darüber hinaus

auch die Einzelstrafen, die das Landgericht für die 30 Taten des Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln festgesetzt hat (Fälle II 1 und 2).

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a) Das Landgericht hat gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten fest-

gestellt und ist daher von besonders schweren Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 2

Nr. 1 BtMG ausgegangen. Dessen Strafrahmen hat es nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB ermäßigt, weil nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte zum Zeit-

punkt der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-

dert war. Anschließend hat es "den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31

BtMG angewandt". Aufgrund weiterer Erwägungen zur "Strafzumessung" ge-

langt es zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten.

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b) Danach ist zu besorgen, dass den Einzelstrafen eine fehlerhafte Straf-

rahmenwahl zugrunde liegt. Bejaht der Tatrichter einen besonders schweren

Fall trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrunds, so müssen

seine Darlegungen dem Revisionsgericht grundsätzlich erkennbar machen,

dass er sich bewusst ist, trotz Verwirklichung des Regelbeispieles wegen dieses

Milderungsgrundes - allein oder in Zusammenhang mit anderen Umständen -

entweder den besonders schweren Fall verneinen oder aber den Strafrahmen

des besonders schweren Falls gemäß § 49 StGB mildern zu können (BGH

NStZ 1990, 595; StV 1999, 490). Zureichende Erwägungen hierzu hat die

Kammer nicht angestellt, obwohl dies angesichts zweier vertypter Milderungs-

gründe geboten war.

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c) Auch ausgehend von einem besonders schweren Fall nach § 29 Abs.

3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist die Bemessung der Einzelstrafen nicht ohne Rechtsfeh-

ler. §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB erlauben es dem Gericht, ein erhöhtes Min-

destmaß der angedrohten Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß zu-

rückzuführen. Dies gilt auch dann, wenn es den Strafrahmen bereits aus ande-

rem Grund gemildert hat, etwa auf Grund des vorrangig zu prüfenden § 49 Abs.

1 StGB (Fischer, StGB 56. Aufl. § 49 Rdn. 5; § 50 Rdn. 7 m. w. N.). Von der

Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen steht im

Ermessen des Gerichts; es kann den vertypten Grund stattdessen auch als all-

gemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigen. In welcher Weise die Kammer

ihr Ermessen ausgeübt hat, teilen die Urteilsgründe indes nicht mit. Es bleibt

offen, ob sie das nach § 29 Abs. 3 BtMG, §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB errech-

nete (erhöhte) Mindestmaß nochmals abgesenkt oder dieses beibehalten hat.

Hierdurch ist der Angeklagte beschwert, denn es ist nicht auszuschließen, dass

das Landgericht von einer erhöhten Strafrahmengrenze ausgegangen ist, ohne

deren Absenken auf das gesetzliche Mindestmaß gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs.

2 StGB zu erwägen. Dies kann sich auf die Bemessung der Einzelstrafen aus-

gewirkt haben.

3. Schließlich hat auch der Maßregelausspruch keinen Bestand.

a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat zwar bei der Erörterung des Maßregelausspruchs

festgestellt, der Angeklagte sei drogenabhängig; seine Sucht und der hiervon

ausgehende Beschaffungsdruck seien ursächlich für die abzuurteilenden Taten

gewesen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Darlegungen zu § 21 StGB.

Danach konnte das Landgericht eine verminderte Steuerungsfähigkeit des An-

geklagten bei Begehung der Taten wegen verbliebener Zweifel an einer Abhän-

gigkeit und am Bestehen eines Beschaffungsdrucks lediglich nicht ausschlie-

ßen.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 1 StGB

setzt indes die sichere Feststellung eines Hangs voraus, berauschende Mittel

im Übermaß zu sich zu nehmen. Kann dieser Hang lediglich nicht ausgeschlos-

sen werden, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH NStZ-RR 2003,

106, 107). Die widersprüchlichen Feststellungen hierzu vermögen somit die

Maßregelanordnung nicht zu tragen.

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Wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht angeord-

net, ist der Angeklagte hierdurch auch beschwert.

b) Überdies hat das Landgericht § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beachtet.

Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-

ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; da-

bei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und

einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung

der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Auch

durch die Nichtanwendung von § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist der Angeklagte be-

schwert, weil die von § 67 Abs. 1 StGB abweichende Vollstreckungsreihenfolge

auch der Sicherung des Therapieerfolges dient und bei dessen Eintritt die Mög-

lichkeit besteht, dass der Angeklagte unter Anrechnung der Unterbringungs-

dauer schon zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen wird (BGH, Beschl. vom

21. August 2007 - 3 StR 263/07; vgl. Fischer aaO § 67 Rdn. 10).

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4. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen Ur-

teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dessen wei-

tergehendes Rechtsmittel erweist sich daher als unbegründet.

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II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des

Schuldspruchs im Fall II 3, der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.

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a) Rechtsfehlerfrei ist zwar die Auffassung des Landgerichts, der Ange-

klagte habe sich durch die Verwahrung des Teils des Kokaingemischs, den sei-

ne Auftraggeber nach Abholung der Betäubungsmittel selbst gewinnbringend

veräußern wollten, lediglich der Beihilfe zu deren Betäubungsmittelhandel in

nicht geringer Menge schuldig gemacht.

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Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Be-

täubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51,

219, 221). Es bedarf einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der

Beteiligten umfassten Umstände; wesentliche Kriterien können das eigene Inte-

resse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder

wenigstens der Wille hierzu sein (Fischer aaO vor § 25 Rdn. 4 m. w. N.). Bei

der Einbindung in Umsatzgeschäfte kommt es darauf an, welche Bedeutung der

konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt

(BGH aaO S. 222 f.). Nicht ausschlaggebend ist die Frage der Entlohnung.

Kann der Beteiligte, wie etwa ein reiner Kurier, auf das eigentliche Umsatzge-

schäft keinen Einfluss nehmen, so ist er Gehilfe, auch wenn er für seine Tätig-

keit entlohnt wird (BGH aaO S. 223).

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Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht die Tathandlung des Ange-

klagten insoweit zutreffend nur als Beihilfe bewertet. Die dem Angeklagten ob-

liegende kurzfristige Verwahrung war im Rahmen des von seinen Auftragge-

bern geplanten Verkaufs der Kokainmenge erkennbar von untergeordneter Be-

deutung. In die Verkäufe selbst sollte der Angeklagte nicht eingebunden sein,

Lieferanten und Abnehmer blieben ihm unbekannt. Auch ein eigenes Interesse

des Angeklagten an der Veräußerung des Kokains bestand nicht, da die ihm

zugesagte Entlohnung nicht von einem Verkaufserfolg abhängen sollte. Seine

Stellung kam der eines reinen Kuriers gleich.

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b) Indes hat das Landgericht nicht bedacht, dass für das Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln schon deren absatzorientierte Beschaffung genügt. Der

Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einen Dritten ernsthaft ver-

pflichtet hat, ihm die zur Veräußerung bestimmten Betäubungsmittel zu liefern

(Weber aaO Rdn. 343, 331). Dies kann hier hinsichtlich der dem Angeklagten

versprochenen 25 Gramm des Kokaingemischs der Fall sein. Dass sich der

Angeklagte diese versprechen ließ, um sie ganz oder teilweise zu veräußern,

liegt nach den Feststellungen nahe. Hiermit hätte sich das Landgericht ausei-

nandersetzen müssen.

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2. Ebenfalls auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist der

Strafausspruch im Übrigen. Die Zubilligung der Strafmilderung nach § 31 Nr. 1

BtMG ist nicht frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten begünstigen.

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Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die Zeugen H. und

R. als Lieferanten des in den Fällen II 1 und 2 veräußerten und als Über-

bringer des im Fall II 3 verwahrten Kokains bezeichnet hat. Es hält diese Aus-

sage insbesondere deshalb für glaubwürdig, weil beim Angeklagten kein Motiv

erkennbar sei, die Zeugen zu Unrecht zu belasten. Selbst wenn Zweifel an der

vollumfänglichen Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten bestünden, ließen

sich diese nicht zur sicheren Gewissheit der Strafkammer widerlegen.

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Dies lässt besorgen, dass das Landgericht die rechtlichen Anforderungen

an die Feststellung eines Aufklärungserfolgs im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG ver-

kannt hat. Ein Aufklärungserfolg setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehör-

den auf Grund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse zu

Tatgenossen und deren Tatbeiträgen gewonnen haben. Für die Frage, ob ein

Aufklärungserfolg vorliegt, kommt es entscheidend auf die Überzeugung des

Tatrichters in der Hauptverhandlung an; der Zweifelssatz ist nicht anzuwenden

(BGH NStZ 2003, 162 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der

belastenden Aussage ist es regelmäßig ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich

der Angeklagte hierdurch in seinem Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG ent-

lasten wollte (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 142 m. w. N.).

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Damit, dass ein Bemühen um Strafmilderung Beweggrund des Angeklag-

ten für die Belastung der Zeugen gewesen sein könnte, hat sich das Landge-

richt indes nicht auseinandergesetzt. Naheliegend wäre dies auch deshalb ge-

wesen, weil die weiteren Darlegungen ohnehin auf Zweifel des Landgerichts an

der Glaubhaftigkeit der Aussage schließen lassen. Solche Zweifel hätten auch

schon für sich die Feststellung eines Aufklärungserfolgs ausgeschlossen.

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3. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO weiter

zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Maßregel, da die Anordnung

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerhaft

ist (oben I. 3.).

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Ihr Rechtsmittel erfasst - auch wenn es, wie der Vertreter der Bundesan-

waltschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, auf

das Fehlen einer Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge beschränkt sein

sollte - die Anordnung der Maßregel insgesamt; die Beschränkung auf die un-

terbliebene Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung gemäß § 67

Abs. 2 Satz 2 StGB wäre nicht wirksam, da nach den tatrichterlichen Feststel-

lungen schon Zweifel blieben, ob beim Angeklagten der Hang besteht, berau-

schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 48).

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4. Schließlich hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, soweit das

Landgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat.

Das Landgericht hat dies damit begründet, dass der Wert des Erlangten

im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (§ 73 c Abs. 1 Satz 2

StGB). Im Gegensatz dazu hat es an anderer Stelle im Urteil ausdrücklich fest-

gestellt, dass beim Angeklagten eine erhebliche Summe Bargeld in szenetypi-

scher Stückelung sichergestellt worden sei.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Hinsichtlich der dem Angeklagten versprochenen Teilmenge aus dem

verwahrten Kokaingemisch (oben II. 1. b) sind mehrere Fallgestaltungen denk-

bar.

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a) Schiede insoweit nach den neuen Feststellungen ein Handeltreiben

des Angeklagten aus, bliebe Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge stünde hiermit in Tateinheit. Eine Ver-

urteilung allein wegen Beihilfe zum Handeltreiben würde den Unrechtsgehalt

der Tat nicht erschöpfen, weil darin nicht zum Ausdruck käme, dass der Ange-

klagte die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel innehatte (Weber aaO

§ 29 Rdn. 1244 m. w. N.).

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b) Hätte der Angeklagte mit einer Menge Handel getrieben, welche die

Qualifikation des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht, träte zum Besitz von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nebst Beihilfe zum Betäubungsmit-

telhandel in nicht geringer Menge tateinheitlich ein Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) BtMG hinzu.

Hinter andere, nicht zum Verbrechen aufgestufte Begehungsformen tritt der

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2

BtMG nicht zurück (Weber aaO § 29 a Rdn. 170 m. w. N.).

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c) Hätte der Angeklagte dagegen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge Handel getrieben, bestünde zwar Tateinheit mit einer Beihilfe zum Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da jeweils ein ande-

rer Teil der Gesamtmenge betroffen wäre. Indes träte der Besitz von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zurück; im Verhältnis zu anderen Bege-

hungsformen, die ihrerseits Verbrechen sind, bleibt der Besitz Auffangtatbe-

stand, weil er gegenüber den anderen Alternativen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2

BtMG geringeren Unrechtsgehalt aufweist (Weber aaO § 29 Rdn. 1249 f.;

§ 29 a Rdn. 172 jew. m. w. N.).

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2. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt ein Mitsichführen des Gegens-

tands, also dessen Griffnähe voraus. Wird der Gegenstand, wie hier der

Schreckschussrevolver, in einem anderen Raum in einem Behältnis verwahrt,

ist Griffnähe nicht ohne weiteres gegeben; es bedarf einer konkreten Darlegung

der räumlichen Verhältnisse (BGH NStZ 2000, 433). Einen mitgeführten Ge-

genstand, der keine Schusswaffe ist, muss der Täter zur Verletzung von Per-

sonen bestimmt haben. Dies ist hinsichtlich des Klappmessers nicht festgestellt;

bei einem Messer der beschriebenen Art liegt dies auch nicht so nahe, dass auf

Ausführungen dazu verzichtet werden könnte (vgl. BGHSt 43, 266, 267 f.).

VRiBGH Becker Sost-Scheible und RiBGH von Lienen befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible

Schäfer Mayer