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BGH Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 228/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 228/09

URTEIL

vom

13. August 2009

Nachschlagewerk: ja nur zu I. und II.

BGHSt:

ja nur zu I. und II.

Veröffentlichung:

ja nur zu I. und II.

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StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4

1.

Der in eine andere Sprache übersetzte Leitspruch einer ehemaligen national-

sozialistischen Organisation ist kein Kennzeichen, das der Originalparole im

Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Verwechseln ähnlich ist.

2.

Der Name einer Vereinigung oder Organisation nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4

StGB ist als solcher kein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 1

StGB.

BGH, Urt. vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09 - LG Gera

in der Strafsache

gegen

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

30. Juli 2009 in der Sitzung am 13. August 2009, an denen teilgenommen ha-

ben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

der Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Mayer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

- in der Verhandlung vom 30. Juli 2009 - ,

Oberstaatsanwalt - bei der Verkündung am 13. August 2009 -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 12. Dezember 2008 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-

te Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-

weit eine Entscheidung über die Anordnung der Einziehung un-

terblieben ist.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten

durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen not-

wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei-

chen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 120 Tages-

sätzen zu je 35 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte

und die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-

stützten Revisionen. Während der Angeklagte das Urteil insgesamt angreift und

sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjekti-

ven Tatseite wendet, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit be-

schränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision allein die

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Nichtanordnung der Einziehung der sichergestellten 100 schwarzen T-Shirts,

die u. a. die Aufschrift "Blood & Honour" aufweisen.

Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die rechtsextremistische Vereinigung "Blood & Honour Division Deutsch-

land" ist aufgrund der Verfügung des Bundesministers des Innern vom

12. September 2000 seit dem 13. Juni 2001 bestandskräftig verboten, da sich

die Aktivitäten der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den

Gedanken der Völkerverständigung richteten. Der Angeklagte, dem dieses Ver-

bot bekannt war, transportierte am 16. September 2005 in seinem Fahrzeug

100 schwarze T-Shirts in unterschiedlichen Größen, die zum Verbreiten be-

stimmt waren. Die T-Shirts waren wie folgt bedruckt: Die Vorderseite wies den

roten Schriftzug "Blood & Honour/C18" auf, ferner in weißer Farbe eine Hand

mit Revolver und darunter wieder in roter Schrift "support your local section".

Auf der Rückseite waren die Schriftzüge "Blood & Honour is our voice Combat

18 is our choice" aufgedruckt. Dass es sich bei den Worten "Blood & Honour"

um die englische Übersetzung der Parole "Blut und Ehre" der Hitlerjugend han-

delte, war dem Angeklagten bekannt. Die T-Shirts wurden anlässlich einer Poli-

zeikontrolle sichergestellt.

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2. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die auf den T-Shirts

aufgedruckten Worte "Blood & Honour" seien als wortgetreue Übersetzung dem

Leitspruch der Hitlerjugend ("Blut und Ehre") zum Verwechseln ähnlich im Sinne

des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Der Angeklagte habe in Kenntnis dieses Um-

standes die Gegenstände vorrätig gehalten, indem er sie in seinem Fahrzeug

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zum Zwecke des nachfolgenden Verbreitens transportiert habe. Er habe sich

deshalb gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4

StGB wegen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialisti-

schen Organisation strafbar gemacht.

Den in der Anklageschrift erhobenen weitergehenden Vorwurf eines tat-

einheitlich begangenen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach § 85

Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Strafkammer gemäß § 154 a Abs. 2

StPO von der Verfolgung ausgenommen.

II. Revision des Angeklagten

Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(§ 86 a StGB) nicht.

1. Die auf den sichergestellten T-Shirts auf der Vorder- und Rückseite

aufgebrachte englische Wortkombination "Blood & Honour" ist dem von der Hit-

lerjugend als ehemaliger nationalsozialistischer Organisation (Kontrollratsgesetz

Nr. 2 vom 10. Oktober 1945; BGH NStZ-RR 2009, 13) gebrauchten Leitspruch

"Blut und Ehre" nicht zum Verwechseln ähnlich im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2

StGB (i. V. m. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Die ge-

genteilige Auffassung der Strafkammer ist mit der Auslegung, die dieses Tatbe-

standsmerkmal durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf

den Schutzzweck und die Wortlautgrenze der Norm gefunden hat, nicht verein-

bar.

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a) § 86 a StGB dient der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung

eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter verfassungs-

feindlicher Organisationen. Als abstraktes Gefährdungsdelikt wehrt die Vor-

schrift Gefahren ab, die allein mit dem äußeren Erscheinungsbild solcher Kenn-

zeichen verbunden sind, und verbannt deshalb die von diesen Organisationen

verwendeten Symbole aus dem Bild des politischen Lebens (BGHSt 52, 364,

373; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08).

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An diesem Schutzzweck orientiert sich die Wortauslegung des Begriffs

der "Ähnlichkeit" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Danach sind nur sol-

che Parolen, wie auch sonstige Kennzeichen, "zum Verwechseln ähnlich", de-

nen ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit mit dem Original

zukommt. Erforderlich ist hierfür eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in

wesentlichen Vergleichspunkten. Es muss nach dem Gesamteindruck eines

durchschnittlichen Betrachters, Hörers oder Lesers eine Verwechslung mit dem

Original möglich sein. Dafür genügt nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale

des Vorbildes in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem un-

befangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkenn-

zeichens vermittelt wird (BGH NStZ 2003, 31, 32; BGH NJW 2005, 3223 f.;

BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08). Erforderlich ist ferner,

dass das Vorbild tatsächlich als Kennzeichen einer verbotenen Organisation

existiert. Reine Fantasiekennzeichen, die nur den Anschein der Zuordnung zu

einer Organisation erwecken, werden von dem Tatbestand nicht erfasst (BGH

NJW aaO).

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b) Eine diesen Maßstäben genügende Ähnlichkeit mit dem Originalleit-

spruch der Hitlerjugend weist die englische Wortkombination "Blood & Honour"

nicht auf. Dabei kommt es - anders als beim Gebrauch der Parole "Ruhm und

Ehre der Waffen-SS" (BGH NJW aaO) - hier nicht entscheidend darauf an, dass

das Begriffspaar in einen Gesamtkontext eingebettet war. Denn selbst bei sei-

ner isolierten Betrachtung ist die Gefahr einer Verwechslung mit der Losung der

Hitlerjugend ausgeschlossen.

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aa) Die Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsfähigkeit im Sinne

des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB besteht, erfordert nach den oben dargelegten

Auslegungsgrundsätzen einen Gesamtvergleich des ursprünglichen Kennzei-

chens mit dem neu geschaffenen. Zu berücksichtigen sind hierbei alle wesentli-

chen Merkmale, die das Original prägen. Ergibt dieser Vergleich, dass das Vor-

bild infolge der vorgenommenen Veränderungen oder Ergänzungen eine so

starke Verfremdung erfahren hat, dass sein ursprüngliches Erscheinungsbild in

den Hintergrund tritt oder dass es dadurch sogar seinen Bedeutungsgehalt ver-

liert, besteht die Gefahr einer Verwechslung nicht (BGH NJW aaO; BVerfG

aaO; Reuter, Verbotene Symbole S. 147). Dies entspricht der Intention des Ge-

setzgebers, der durch die Einführung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB lediglich

die Strafbarkeit leicht abgewandelter Symbole nationalsozialistischer Organisa-

tionen sicherstellen wollte (BTDrucks. 12/6853 S. 23).

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bb) Einen solchen Gesamtvergleich hat das Landgericht nicht angestellt.

Für eine Verwechslungsgefahr hat es vielmehr als allein ausreichend erachtet,

dass das Begriffspaar "Blood & Honour" in der wortgetreuen Übersetzung den

gleichen Sinngehalt aufweist wie die Losung "Blut und Ehre" der Hitlerjugend.

Dem kann nicht gefolgt werden.

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Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Gebrauch der englischen Spra-

che in weiten Teilen der Bevölkerung geläufig ist und die Erfassbarkeit der Be-

deutung der Begriffe hier zudem dadurch begünstigt wird, dass das Wort

"blood" im Klang- und Schriftbild dem deutschen Wort "Blut" durchaus ähnelt

und das englische Wort "honour" im deutschen Sprachgebrauch vergleichbare

Anklänge findet, etwa in "honorig" im Sinne von ehrenhaft. Der Senat sieht

auch, dass die Parolen metrisch übereinstimmen und die englischen Worte in

einen auch im Übrigen nationalsozialistischen Kontext eingebettet sind. Der

Gebrauch der Zahlenfolge 18 ist in rechtsextremistischen Kreisen eine geläufige

Verschlüsselung für die Buchstaben AH (= Adolf Hitler), die an erster und achter

Stelle des Alphabets stehen.

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Durch diese Umstände wird zwar - fraglos gewollt - ein leicht erkennbarer

Zusammenhang zur Losung der Hitlerjugend hergestellt. Dies reicht indes für

eine Verwechslungsfähigkeit im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht aus

(ebenso Reuter aaO S. 172). Die englische Übersetzung stellt nicht nur eine

leichte und deshalb verwechselbare Abwandlung des Vorbilds dar, sondern be-

wirkt - was das Landgericht in seine Abwägung nicht einbezogen hat - eine

grundlegende Umgestaltung des Symbolgehalts des Kennzeichens, das in die-

ser neu geschaffenen Form von der Hitlerjugend nie benutzt wurde. Die

Übereinstimmung beider Kennzeichen erschöpft sich letztlich im identischen

Sinngehalt. Dieser hat jedoch den Leitspruch der Hitlerjugend nicht allein ge-

prägt. Vielmehr ist diese Losung, wie alle Parolen ehemaliger nationalsozialisti-

scher Organisationen, untrennbar mit dem Gebrauch der deutschen Sprache

verknüpft, die sämtlichen NS-Leitsprüchen eine unverwechselbare Prägung ver-

liehen hat. Das typische Erscheinungsbild der Parole der Hitlerjugend wird

durch die Übersetzung in die englische Sprache (oder in andere Sprachen)

deshalb grundlegend verändert. Sie verliert dadurch den sie prägenden Sym-

bolcharakter. Durch die Übertragung in eine andere Sprache ist deshalb ein

neues Kennzeichen entstanden, das in dem Vorbild keine Entsprechung findet.

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Derart umgestaltete Symbole unterfallen jedoch nicht dem Schutzzweck

des § 86 a StGB. Die Vorschrift dient nicht dazu, jedwedes Bekenntnis zu einer

verfassungsfeindlichen oder nationalsozialistischen Organisation unter Strafe zu

stellen (vgl. Reuter aaO S. 151), sondern tabuisiert lediglich tatsächlich existie-

rende oder diesen zum Verwechseln ähnliche Symbole dieser Organisationen.

Dafür reicht es nicht aus, dass das neue Kennzeichen lediglich einen Bezug zu

dem Originalkennzeichen herstellt, aber nicht mehr dessen typischen Symbol-

charakter vermittelt. Auf der Grundlage der vom Landgericht vertretenen

Rechtsauffassung kommt deshalb eine Verurteilung wegen eines Verstoßes

gegen § 86 a StGB nicht in Betracht.

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2. Der Angeklagte kann sich jedoch - was im Urteil unerörtert geblieben

ist - deshalb wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-

sationen strafbar gemacht haben, weil die T-Shirts, die er zum Verbreiten vorrä-

tig hielt, mit dem Namen der im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Deutsch-

land unanfechtbar verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" bedruckt waren.

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a) Allerdings ist der Name einer Vereinigung als solcher, sofern nicht

weitere Umstände hinzutreten, kein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2

Satz 1 StGB (str.; ebenso Fischer, StGB 56. Aufl. § 86 a Rdn. 3 a; aA Steinmetz

in MünchKomm-StGB § 86 a Rdn. 7; Reuter aaO S. 140; bejahend für die Ab-

kürzung NSDAP: OLG Hamm NStZ-RR 2004, 12; Steinmetz NStZ 2004, 444;

Stegbauer JR 2002, 186).

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Die Rechtsprechung hat zwar mit Blick auf den Schutzzweck der Norm

einen weiten Kennzeichenbegriff entwickelt (BGHSt 52, 364, 371 f.). Kennzei-

chen sind danach alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich die in § 86 Abs.

1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführten Organisationen bedienen und bedient ha-

ben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörig-

keit ihrer Anhänger hinzuweisen. Für die Kennzeicheneigenschaft kommt es

dabei weder darauf an, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als

Erkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt

(vgl. BGHSt 47, 354), noch ist von Bedeutung, ob das Kennzeichen mehrdeutig

ist und deshalb auch in unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet

(vgl. zum stilisierten Keltenkreuz BGHSt 52, 364). Maßgeblich für die Begrün-

dung der Kennzeicheneigenschaft ist allein, dass sich die Organisation ein be-

stimmtes Kennzeichen durch Übung oder durch einen formalen Autorisierungs-

akt als Symbol zu eigen gemacht hat.

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Der Wortlaut des § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB setzt aber mit Blick auf den

verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Bestimmtheit der Norm (Art.

103 Abs. 2 GG) der Auslegung des Kennzeichenbegriffs eine äußerste Grenze,

die nicht überschritten werden darf (BVerfGE 64, 389, 393 f.). Bei der Ausle-

gung darf deshalb nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz - wenn-

gleich nicht abschließend, aber dennoch beispielhaft - markante Kennzeichen

aufzählt, namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußfor-

men, die dem Tatbestand unterfallen sollen. Durch diese Aufzählung wird je-

doch gleichzeitig die Reichweite des Tatbestands bestimmt. Dies bedeutet,

dass von der Vorschrift nur solche körperlichen und nichtkörperlichen Erken-

nungszeichen erfasst werden, die einen den beispielhaft aufgeführten Kennzei-

chen entsprechenden Symbolcharakter aufweisen. Erforderlich ist deshalb,

dass sie einen gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelten, jedoch

über dessen unmittelbaren Informationsgehalt hinausgehenden Sinn vermitteln

(Stegbauer, Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts S. 94).

Anerkannt ist dies etwa für Lieder und Kopfbilder von Personen, die sinnbildhaft

für eine Organisation oder Vereinigung stehen (vgl. BGH MDR 1965, 923 - für

das Horst-Wessel-Lied und das Kopfbild Hitlers; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai

2009 - 2 BvR 2202/08 - für den Anfang des Horst-Wessel-Liedes; ablehnend

hingegen für das Kopfbild von Rudolph Heß: OLG Rostock NStZ 2002, 320).

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Jedenfalls der bloßen, nicht abgekürzten Namensbezeichnung einer Ver-

einigung kommt ein solcher über den Informationsgehalt hinausgehender Sym-

bolcharakter nicht zu. Sie erschöpft sich vielmehr darin, die Vereinigung zu be-

nennen, ohne darüber hinaus, vergleichbar mit den im Gesetz aufgeführten

Kennzeichen, in symbolhafter Weise zu wirken (vgl. Fischer aaO).

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b) Anders verhält es sich freilich dann, wenn sich eine Vereinigung zur

Namensgebung einer Parole oder einer Grußformel bedient, die ihrerseits

Symbol einer anderen verbotenen Organisation ist oder einem solchen Kenn-

zeichen im oben dargestellten Sinn jedenfalls ähnelt. Dadurch, dass ein verbo-

tenes Sinnbild von einer anderen Vereinigung als Name verwendet wird, verliert

es nicht seinen ursprünglichen Kennzeichencharakter. Die Tatbestandsvoraus-

setzungen des § 86 a StGB sind darüber hinaus auch dann erfüllt, wenn der

Name der verbotenen Vereinigung eine bestimmte Formgebung erfahren hat,

etwa als Parteiabzeichen gestaltet ist oder in signifikanten Schriftzügen darge-

stellt wird (vgl. etwa für die Sigrunen der SS und des Jungvolks BGH NStZ

1983, 261 und MDR bei Schmidt 1986, 177). Durch eine solche Modifikation

wird dem Namen einer Vereinigung regelmäßig auch der Charakter eines Sinn-

bildes verliehen.

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Mit der zuletzt genannten Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht aus-

einander gesetzt. Ob die Schriftzüge des Namens der verfassungswidrigen Or-

ganisation "Blood & Honour" auf den T-Shirts gestalterisch hervorgehoben wa-

ren und hierdurch einen die Vereinigung kennzeichnenden Symbolcharakter

erfahren haben, kann den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnom-

men werden. Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob unter dem Ge-

sichtspunkt einer symbolhaften Namensverwendung eine Strafbarkeit des An-

geklagten nach § 86 a StGB begründet ist.

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3. Der Senat verkennt nicht, dass die oben unter II. 1. und 2. a) gefunde-

nen Ergebnisse zur Konsequenz haben, dass die Verwendung übersetzter NS-

Parolen und gestalterisch nicht modifizierter Namen verfassungswidriger Verei-

nigungen oder ehemaliger NS-Organisationen unabhängig von den Gesamtum-

ständen ihres Gebrauchs unter dem Aspekt des § 86 a StGB straffrei bleiben.

Nicht auszuschließen ist deshalb, dass einschlägige Kreise diesen Umstand für

ihre Zwecke missbrauchen. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, bei der

Auslegung des § 86 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB unter Verstoß gegen den Be-

stimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG die äußerste Wortlautgrenze der

Vorschrift zu überschreiten. Dessen hätte es jedoch bedurft, um für solche Fall-

gestaltungen eine Strafbarkeit nach § 86 a StGB zu begründen.

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Hinzu kommt zum einen, dass auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit

und Rechtsklarheit gegen eine Ausdehnung des Tatbestands auf den fremd-

sprachigen Gebrauch von NS-Parolen spricht. Die Tatbestandsmäßigkeit hinge

bei diesen Fallgestaltungen entscheidend davon ab, ob die jeweilige Sprache,

in die der Leitspruch übersetzt ist, einen ausreichenden Verbreitungsgrad in der

Bevölkerung erfahren hat, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 86 a

Abs. 2 Satz 2 StGB begründen zu können. Ob und wann dies der Fall ist, wird

sich jedoch nicht zuverlässig bestimmen lassen, so dass im Einzelfall die Vor-

hersehbarkeit strafbaren Verhaltens nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre.

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Wollte man zum anderen schon den bloßen Namen einer von § 86 Abs.

1 Nr. 2 oder 4 StGB erfassten Organisation dem § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB

subsumieren, so hätte dies eine ausufernde, mit dem Schutzzweck des § 86 a

StGB kaum mehr zu rechtfertigende Ausdehnung der Strafbarkeit zur Folge.

Denn damit würde beispielsweise schon jede öffentliche Nennung dieses Na-

mens, die nicht der Sozialadäquanzklausel des § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86

Abs. 3 StGB unterfällt, vom objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB

erfasst.

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Im Übrigen sind Sachverhalte wie die vorliegenden nicht notwendiger-

weise straffrei. Werden die Namen verfassungswidriger oder ehemaliger natio-

nalsozialistischer Organisationen oder Übersetzungen von NS-Parolen etwa in

einem propagandistischen Zusammenhang gebraucht, kommt eine Strafbarkeit

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nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 StGB in Betracht. Zudem können Verhal-

tensweisen wie die hier zu beurteilenden als Verstoß gegen das Vereinigungs-

verbot dem Tatbestand des § 85 StGB unterfallen (siehe 4.).

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte bei Zugrundelegung der unter II. 2. dargelegten Rechtsgrundsätze

eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen ver-

fassungswidriger Organisationen nicht in Betracht kommen, wird zu prüfen sein,

ob er sich des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organi-

sationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und/oder 4 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht

hat. In Anbetracht der eindeutig kämpferischen und aggressiven Tendenzen der

Aufschrift auf den sichergestellten T-Shirts (Hand mit Pistole; Verwendung des

Begriffs "Combat" für Kampf bzw. Schlacht in Verbindung mit der Verschlüsse-

lung "18" für die Initialen Adolf Hitlers) erscheint eine Strafbarkeit nach dieser

Vorschrift nicht fern liegend. Der neue Tatrichter wird sich daher unter Berück-

sichtigung der Anforderungen, die an die Anwendbarkeit dieses Tatbestands zu

stellen sind, mit dem Aussagegehalt der auf den T-Shirts aufgebrachten Schrif-

ten und Abbildungen auseinander zu setzen haben (vgl. BGHSt 8, 245, 247; 12,

174, 175; 23, 64, 72 f.). Schließlich wird zu erwägen sein, die nach § 154 a Abs.

2 StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2

2. Alt. StGB wieder in das Verfahren einzubeziehen.

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Sollte der Angeklagte erneut verurteilt und wieder eine Geldstrafe ver-

hängt werden, verweist der Senat zur Frage der Bemessung der Tagessatzhö-

he auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts.

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5. Der Senat erstreckt die Aufhebung auch auf die der Verurteilung

zugrunde liegenden, für sich rechtsfehlerfreien Feststellungen, da das Landge-

richt diese allein mit Blick auf die Verurteilung nach § 86 a StGB getroffen und

daher den tatsächlichen Umständen keine Aufmerksamkeit zugewendet hat, die

für eine Aburteilung der Tat als Verbreiten von Propagandamitteln verfas-

sungswidriger Organisationen nach § 86 StGB bzw. als Verstoß gegen ein Ver-

einigungsverbot nach § 85 StGB bedeutsam sein können .

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III. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel ist wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Ein-

ziehung der sichergestellten T-Shirts beschränkt. Es führt zum Erfolg. Die

T-Shirts hätten auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts nach

§§ 92 b, 74, 74 d StGB eingezogen werden können. Die gebotene Ermessens-

entscheidung hat das Landgericht - ersichtlich versehentlich - nicht getroffen.

Dies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten

dar. Zwar erweist sich die Auffassung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, so

dass das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben ist.

Da jedoch aufgrund neu zu treffender Feststellungen noch eine Verurteilung

des Angeklagten in Betracht kommt, die eine Einziehung der T-Shirts als weite-

re Rechtsfolge zulässt, muss die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer