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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – 3 StR 255/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

13. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO einstim-

mig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 2. Februar 2009 dahin abgeändert, dass die

in Australien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 2 : 1 ange-

rechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die Staats-

kasse trägt ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Ab-

änderung des Maßstabs für die Anrechung in Australien vollzogener Ausliefe-

rungshaft, den das Landgericht mit 1 : 1 bestimmt hat.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die im Urteil festgestellten Er-

schwernisse während der Auslieferungshaft - fortwährende Bedrohungen des

Angeklagten durch Mithäftlinge, woran auch Beschwerden beim Anstaltsperso-

nal nichts geändert haben; Bedrohung und Einschüchterung durch einen Voll-

zugsbeamten; teilweise Unterbringung in Räumen ohne Tageslicht; nicht funkti-

onierende und videoüberwachte Toiletten; all dies mit der Folge, dass beim An-

geklagten Depressionen und Angstzustände eintraten und er zweimal in Hun-

gerstreik trat - den Haftbedingungen in deutschen Justizvollzugsanstalten ver-

gleichbar sind. Dies entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weshalb das Land-

gericht bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs von dem in § 51 Abs. 4

Satz 2 StGB eröffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.

3

Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab für die

Anrechnung selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Ur-

teil zu entnehmen und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. BGH

wistra 1999, 463). In Anbetracht der festgestellten Erschwernisse bestimmt ihn

der Senat mit 2 : 1.

4

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargeleg-

ten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRiBGH Becker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Pfister Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer