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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – 3 StR 255/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
13. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO einstim-
mig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 2. Februar 2009 dahin abgeändert, dass die
in Australien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 2 : 1 ange-
rechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die Staats-
kasse trägt ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Ab-
änderung des Maßstabs für die Anrechung in Australien vollzogener Ausliefe-
rungshaft, den das Landgericht mit 1 : 1 bestimmt hat.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die im Urteil festgestellten Er-
schwernisse während der Auslieferungshaft - fortwährende Bedrohungen des
Angeklagten durch Mithäftlinge, woran auch Beschwerden beim Anstaltsperso-
nal nichts geändert haben; Bedrohung und Einschüchterung durch einen Voll-
zugsbeamten; teilweise Unterbringung in Räumen ohne Tageslicht; nicht funkti-
onierende und videoüberwachte Toiletten; all dies mit der Folge, dass beim An-
geklagten Depressionen und Angstzustände eintraten und er zweimal in Hun-
gerstreik trat - den Haftbedingungen in deutschen Justizvollzugsanstalten ver-
gleichbar sind. Dies entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weshalb das Land-
gericht bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs von dem in § 51 Abs. 4
Satz 2 StGB eröffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.
Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab für die
Anrechnung selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Ur-
teil zu entnehmen und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. BGH
wistra 1999, 463). In Anbetracht der festgestellten Erschwernisse bestimmt ihn
der Senat mit 2 : 1.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargeleg-
ten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
VRiBGH Becker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Pfister Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer