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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – I ZR 33/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 33/08

BESCHLUSS

vom

13. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,

5. Zivilsenat, vom 23. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Streitwert

für

das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

19.509,30 €.

Gründe

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I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die ursprüngliche Beklagte,

die T- AG, wegen

irreführender Werbung einen Unterlas-

sungstitel erstritten. Darüber hinaus hat das Landgericht der Klägerin einen An-

spruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 880,10 €

nebst Zinsen zuerkannt. Dagegen hat die jetzige Beklagte, auf die die vormalige

Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verschmolzen worden ist,

Berufung eingelegt. Mit Blick auf die eingetretene Verschmelzung auf Seiten

der Beklagten hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterlassungsan-

sprüche einseitig für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur

Zahlung von Abmahnkosten angegriffen hat, hat die Klägerin Zurückweisung

des Rechtsmittels beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-

klagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, "dass festgestellt wird, dass der

Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Kla-

geanträge zu 1a und 1b) in der Hauptsache erledigt ist". Die Kosten des Beru-

fungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelas-

sen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung

der Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der

Beklagten die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 €

nicht erreicht.

a) Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvor-

aussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das

Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Nach teilweiser einseitiger Erledi-

gungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer zum einen nach der

Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung für den erledigten Teil

entstandenen Kosten. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für

beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteres-

se (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.;

Beschl. v. 30.1.2008 - XII ZR 146/06, juris). Dafür, dass im Streitfall etwas an-

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deres gilt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum anderen ist die Beklagte

durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 880,10 €

beschwert. Dieser Betrag ist zu den Kosten hinzuzurechnen.

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b) Bei einem Streitwert von 100.000 €, den das Berufungsgericht in die-

ser Höhe für beide Instanzen zutreffend festgesetzt hat, betragen die Gesamt-

kosten des Rechtsstreits 18.629,20 €.

In erster Instanz sind bei jeder Partei außergerichtliche Kosten von

3.405 €, insgesamt mithin 6.810 €, angefallen. Hinzukommen die Gerichtskos-

ten in Höhe von 2.568 €, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag

von 9.378 € ergibt. In zweiter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insge-

samt 5.872,20 € angefallen. Hinzukommen die Gerichtskosten von 3.424 €, so

dass die Kosten zweiter Instanz insgesamt 9.251,20 € betragen. Für den ge-

samten Rechtsstreit errechnet sich mithin ein Kostenbetrag von 18.629,20 €.

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Zu dem Kostenbetrag sind die Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € hin-

zuzurechnen, so dass sich die Beschwer der Beklagten auf insgesamt

19.509,30 € beläuft.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 416 O 141/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 U 109/06 + 5 W 72/06 -