BGH Beschluss vom 30.01.2008 – XII ZR 146/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt
sowie die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 27. Juli 2006 wird auf seine Kosten ver-
worfen.
Wert: 10.335 €
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der
von der Klägerin gepachteten Gaststättenräume verurteilt. Der Beklagte hat
während des Berufungsverfahrens die Gaststätte geräumt. Daraufhin hat die
Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Revision hat es nicht zugelas-
sen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Beschwer des Beklagten beläuft sich auf lediglich 10.335 € und er-
reicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Be-
schwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent-
standenen Kosten (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-
RR 2005, 1728 m.w.N.). An dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs hält der Senat fest. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt
für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninte-
resse. Allerdings kann ausnahmsweise etwas anderes gelten (vgl. Senatsbe-
schluss aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
Bei einem Streitwert von 21.354 €, den das Landgericht und das Ober-
landesgericht zutreffend entsprechend der Jahrespacht auf 21.354 € festgesetzt
haben, betragen die Gesamtkosten im vorliegenden Fall einschließlich Dolmet-
scherentschädigung 10.335,52 €:
In erster Instanz sind bei jeder Partei Kosten von 1.955,99 € (vgl. Kosten-
festsetzungsbeschluss vom 15. August 2006 Bl. 338),
insgesamt somit
3.911,98 € angefallen. Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von 864 €, so
dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 4.775,98 € ergibt. In zwei-
ter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insgesamt 4.242,82 € angefallen
(vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2006 Bl. 342). Hinzu
kommen die Gerichtskosten einschließlich einer Dolmetscherentschädigung
von
insgesamt 1.316,72 €. Die Kosten zweiter
Instanz betragen daher
insgesamt 5.559,54 €. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein
Kostenbetrag von 10.335,52 €.
Der Widerklage kommt kein eigener Wert zu.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 2/2 O 182/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 26 U 35/05 -