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BGH Beschluss vom 14.08.2009 – 2 StR 175/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 175/09

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. August 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2008

unter Beschränkung der Strafverfolgung in den Fällen 1,

2 und 4 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Schuldspruch

dahin geändert, dass

a)

der Angeklagte Y. des schweren Raubs in vier

Fällen, davon in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteils-

gründe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung und im Fall 3 der Urteilsgründe in Tateinheit

mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe

schuldig ist;

b)

der Angeklagte T. des schweren Raubs in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 4

der Urteilsgründe) schuldig und im Übrigen freige-

sprochen ist.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird

a)

hinsichtlich des Angeklagten Y. in den Einzel-

strafaussprüchen in den Fällen 1, 2 und 4 der Ur-

teilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch,

b)

hinsichtlich des Angeklagten T. im Strafaus-

spruch aufgehoben.

Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere, allgemeine Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet

verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen schweren Raubs in

Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in vier

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt

über eine Kriegswaffe (Fall 4) und in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung (Fälle 1, 2, 3), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren

verurteilt. Den Angeklagten T. hat es (Fall 4 der Urteilsgründe) wegen

schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Führen

einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt

über eine Kriegswaffe unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe von

sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Mona-

ten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Bei der Strafzumessung hat

das Landgericht bei beiden Angeklagten die tateinheitlich verwirklichten Waf-

fendelikte ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Die Revisionen der Ange-

klagten führen zur Beschränkung der Strafverfolgung und zur Änderung der

Schuldsprüche sowie zur Aufhebung der Strafaussprüche in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen sind sie unbegründet.

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3

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1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie

zulässig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargeleg-

ten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Auch die Sachrügen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Be-

weiswürdigung sowie gegen die Verurteilung des Angeklagten Y. im Fall 3

der Urteilsgründe wenden.

3. Unzutreffend ist, wie die Revision des Angeklagten Y. zutreffend

gerügt hat, die Zurechnung der Waffendelikte in den Fällen 1, 2 und 4 der Ur-

teilsgründe. In diesen Fällen hat das Landgericht jeweils rechtsfehlerfrei festge-

stellt, dass einer der vier Täter mit einer halbautomatischen Kurzwaffe, im Fall 4

der Urteilsgründe ein weiterer Täter mit einer vollautomatischen Schusswaffe

(Maschinenpistole) im Sinne des Kriegswaffengesetzes bewaffnet war. Anders

als im Fall 3, in dem das Führen der Kurzladewaffe auch durch den Mitange-

klagten Y. aufgrund rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage der geschä-

digten Postbediensteten bewiesen war, konnte in den Fällen 1, 2 und 4 nicht

festgestellt werden, welcher der Täter die Waffe(n) führte. Das Landgericht hat

den Angeklagten die täterschaftliche Verwirklichung der Waffendelikte daher

über § 25 Abs. 2 StGB als Mittätern zugerechnet. Hierbei hat es, wie die Revi-

sion zutreffend rügt, übersehen, dass es sich insoweit um eigenhändige Delikte

handelt, deren mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich ist (vgl. BGH NStZ

1997, 604, 605; NStZ 2008, 158; BGH NStZ 1997, 283).

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Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Teilnahmestrafbarkeit hat der Senat

auf die Anregung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung insoweit ge-

mäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und die Schuldsprüche geändert.

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4. Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seinen

Zuschriften an den Senat lässt sich das Beruhen der Strafaussprüche auf den

Rechtsfehlern letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Das

Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung der Waffendelikte ausdrück-

lich strafschärfend gewertet und ihrer täterschaftlichen Verwirklichung damit

erhöhtes, über die mittäterschaftliche Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB hinausgehendes Gewicht beigemessen. Es kann vom Revisionsgericht,

obgleich die verhängten Strafen für sich gesehen nicht unangemessen sind,

nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängten Einzelstrafen in den Fällen

1, 2 und 4 sowie die Gesamtstrafen ohne den Rechtsfehler niedriger ausgefal-

len wären. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben und an eine - allgemeine -

andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

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Die Feststellungen sind insgesamt rechtsfehlerfrei und können bestehen

bleiben.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt