Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.08.2009 – 2 StR 175/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. August 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. August 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2008
unter Beschränkung der Strafverfolgung in den Fällen 1,
2 und 4 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Schuldspruch
dahin geändert, dass
a)
der Angeklagte Y. des schweren Raubs in vier
Fällen, davon in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteils-
gründe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung und im Fall 3 der Urteilsgründe in Tateinheit
mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe
schuldig ist;
b)
der Angeklagte T. des schweren Raubs in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 4
der Urteilsgründe) schuldig und im Übrigen freige-
sprochen ist.
2. Das vorbezeichnete Urteil wird
a)
hinsichtlich des Angeklagten Y. in den Einzel-
strafaussprüchen in den Fällen 1, 2 und 4 der Ur-
teilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch,
b)
hinsichtlich des Angeklagten T. im Strafaus-
spruch aufgehoben.
Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere, allgemeine Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet
verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen schweren Raubs in
Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in vier
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über eine Kriegswaffe (Fall 4) und in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung (Fälle 1, 2, 3), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren
verurteilt. Den Angeklagten T. hat es (Fall 4 der Urteilsgründe) wegen
schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Führen
einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt
über eine Kriegswaffe unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe von
sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Mona-
ten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Bei der Strafzumessung hat
das Landgericht bei beiden Angeklagten die tateinheitlich verwirklichten Waf-
fendelikte ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Die Revisionen der Ange-
klagten führen zur Beschränkung der Strafverfolgung und zur Änderung der
Schuldsprüche sowie zur Aufhebung der Strafaussprüche in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen sind sie unbegründet.
2
3
4
1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie
zulässig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargeleg-
ten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch die Sachrügen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Be-
weiswürdigung sowie gegen die Verurteilung des Angeklagten Y. im Fall 3
der Urteilsgründe wenden.
3. Unzutreffend ist, wie die Revision des Angeklagten Y. zutreffend
gerügt hat, die Zurechnung der Waffendelikte in den Fällen 1, 2 und 4 der Ur-
teilsgründe. In diesen Fällen hat das Landgericht jeweils rechtsfehlerfrei festge-
stellt, dass einer der vier Täter mit einer halbautomatischen Kurzwaffe, im Fall 4
der Urteilsgründe ein weiterer Täter mit einer vollautomatischen Schusswaffe
(Maschinenpistole) im Sinne des Kriegswaffengesetzes bewaffnet war. Anders
als im Fall 3, in dem das Führen der Kurzladewaffe auch durch den Mitange-
klagten Y. aufgrund rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage der geschä-
digten Postbediensteten bewiesen war, konnte in den Fällen 1, 2 und 4 nicht
festgestellt werden, welcher der Täter die Waffe(n) führte. Das Landgericht hat
den Angeklagten die täterschaftliche Verwirklichung der Waffendelikte daher
über § 25 Abs. 2 StGB als Mittätern zugerechnet. Hierbei hat es, wie die Revi-
sion zutreffend rügt, übersehen, dass es sich insoweit um eigenhändige Delikte
handelt, deren mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich ist (vgl. BGH NStZ
1997, 604, 605; NStZ 2008, 158; BGH NStZ 1997, 283).
5
Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Teilnahmestrafbarkeit hat der Senat
auf die Anregung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung insoweit ge-
mäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und die Schuldsprüche geändert.
6
4. Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seinen
Zuschriften an den Senat lässt sich das Beruhen der Strafaussprüche auf den
Rechtsfehlern letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Das
Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung der Waffendelikte ausdrück-
lich strafschärfend gewertet und ihrer täterschaftlichen Verwirklichung damit
erhöhtes, über die mittäterschaftliche Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB hinausgehendes Gewicht beigemessen. Es kann vom Revisionsgericht,
obgleich die verhängten Strafen für sich gesehen nicht unangemessen sind,
nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängten Einzelstrafen in den Fällen
1, 2 und 4 sowie die Gesamtstrafen ohne den Rechtsfehler niedriger ausgefal-
len wären. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben und an eine - allgemeine -
andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
7
Die Feststellungen sind insgesamt rechtsfehlerfrei und können bestehen
bleiben.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt