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BGH Beschluss vom 17.08.2009 – IV ZA 9/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZA 9/09

BESCHLUSS

vom

17. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin

Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als

unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz

allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom

Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist

(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde

oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH,

Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577).

Terno

Seiffert

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.04.2009 - 2 O 89/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 4 W 80/09 -