BGH Beschluss vom 17.08.2009 – IV ZR 117/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,
Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 7.268 €
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zu- lassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aus- sicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Juni 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Hin- weis des Klägers im Schriftsatz vom 8. Juli 2009 auf den in der Revisi- onsbegründung wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt seiner Beur- laubung kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit der Kläger aufgrund der Beurlaubungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber keine weiteren Versorgungspunkte mehr erworben hat, führt der Abzug nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS nicht zu einer besonderen Härte. Dieser Abzug von der auf das 63. Lebensjahr hochgerechneten fiktiven Versorgungs- rente berücksichtigt, dass die Startgutschrift auf den Umstellungsstichtag festzustellen ist.
Terno Seiffert Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 O 243/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 104/06 -