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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 107/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2009
in der Strafsache
gegen
1 StR 107/09
alias:
wegen Freiheitsberaubung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. September 2008, soweit
es ihn betrifft, am 18. August 2009 beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundes-
anwalts im Fall III 3 der Urteilsgründe auf die rechtlichen Ge-
sichtspunkte des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und
des Diebstahls beschränkt.
2. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 3 der Urteils-
gründe;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
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1. Die Strafkammer hat, soweit es den Angeklagten betrifft, ohne diesen
benachteiligende Rechtsfehler folgendes festgestellt:
a) Der frühere Mitangeklagte B. , der keine Revision einge-
legt hat, erbeutete zusammen mit einem Unbekannten am 5. Oktober 2007 bei
einem Einbruch Schmuck und Uhren im Wert von 90.000,-- €. Später war ihm
der Angeklagte beim Verkauf der schwer absetzbaren Beute behilflich (Fall III 2
der Urteilsgründe).
b) Am 18. November 2007 überfielen zwei Täter den 70 Jahre alten P.
K. in seiner Wohnung, fesselten ihn mit einem Klebeband und erbeute-
ten Uhren und Schmuck im Wert von etwa 10.000,-- €. K. wurde erst nach
Stunden befreit.
Bei diesen Tätern, die die Strafkammer nicht sicher identifizieren konnte -
den Freispruch des Mitangeklagten H. von diesem Vorwurf hat der Senat
auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von heute aufgehoben -
handelte es sich nicht um B. und den Angeklagten. Diese waren
zwar nicht am Tatort, jedoch an der Planung und Vorbereitung der Tat maßgeb-
lich beteiligt. Die Strafkammer geht davon aus, dass sie nur einen Wohnungs-
einbruch wollten. Es sei vereinbart gewesen, dass die Tat abgebrochen werde,
wenn der Geschädigte zu Hause sein sollte. Dass die Tat dennoch zu einem
Raub eskaliert sei, nachdem die am Tatort anwesenden Täter unmittelbar zum
Wohnungseinbruch angesetzt hatten, sei ein nur von diesen zu verantwortender
Exzess, der dem Angeklagten und B. nicht zugerechnet werden
könne. Der Angeklagte und B. erfuhren jedoch alsbald den tatsächli-
chen Tatablauf in allen Details. Die Beute wurde vom Angeklagten noch am
gleichen Tag verkauft (Fall III 3 der Urteilsgründe).
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte im Fall
III 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei und Begünstigung zu sechs Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Fall III 3 der Urteilsgründe wurde der Angeklagte wegen versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit dem in dem Raub enthaltenen
Diebstahl sowie mit Freiheitsberaubung durch Unterlassen schuldig gespro-
chen. Insoweit ist ausgeführt, auch wenn der Angeklagte die Fesselung
K. s nicht gewollt habe, hätte er (ebenso wie B. ) wegen seiner
Beteiligung an der Planung der Tat als Einbruch dafür sorgen (können und)
müssen, dass K. befreit wird, nachdem er vom wahren Tatablauf erfahren
hatte.
Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und zwei Monaten gebildet.
3. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revisi-
on des Angeklagten, die zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung durch Un-
terlassen näher ausgeführt ist.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall III 3
der Urteilsgründe die Strafverfolgung auf die rechtlichen Gesichtspunkte des
versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls beschränkt
(§ 154a Abs. 2 StPO); dies führte zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall III 3
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der Urteilsgründe und der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übri-
gen bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
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a) Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall III 2 der Urteilsgründe hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies bedarf keiner
näheren Ausführungen.
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b) Gleiches gilt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 wegen versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls verurteilt ist.
c) Wie auch der Generalbundesanwalt und die Verteidigung im Kern
übereinstimmend näher ausgeführt haben, kann die Verurteilung wegen Frei-
heitsberaubung durch Unterlassen keinen Bestand haben. Pflichtwidriges Vor-
verhalten, dies liegt hier vor, führt nur dann zu einer Garantenstellung, wenn es
die nahe liegende Gefahr des Eintritts des konkret zu untersuchenden tatbe-
standsmäßigen Erfolgs begründet (vgl. BGH NStZ 2000, 583; NStZ 1998, 83
jew. m.w.N.). Wenn, wie die Strafkammer festgestellt hat, ausdrücklich abge-
macht ist, dass der Einbruch sofort abgebrochen wird, wenn der Wohnungsin-
haber anwesend ist, begründet dies nicht die nahe liegende Gefahr, dass der
Wohnungsinhaber (beraubt und) gefesselt zurückbleibt.
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d) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführt und belegt
hat, erscheint auf der Grundlage der übrigen Feststellungen hinsichtlich der un-
terbliebenen Befreiung K. s eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleis-
tung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Strafkammer
die Strafverfolgung auf die von ihr abgeurteilten Delikte beschränkt hat, käme
jedoch eine Schuldspruchänderung durch den Senat schon im Blick auf § 265
StPO hier nicht in Betracht. Unter diesen Umständen nimmt der Senat aus
Gründen der Prozessökonomie eine Verfahrensbeschränkung auf die genann-
ten rechtlichen Gesichtspunkte vor.
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e) Nachdem die Strafkammer die strafschärfende Wirkung der Freiheits-
beraubung betont hat, führt diese Verfahrensbeschränkung zur Aufhebung des
Strafausspruchs im Fall III 3 und der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe im Fall III 2
bleibt unberührt. Ebenso können die die Strafzumessung betreffenden Feststel-
lungen bestehen bleiben.
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Erwägungen darüber, ob die bisher verhängte Strafe auch auf der
Grundlage des geänderten Schuldspruchs angemessen sein könnte, sind dem
Senat mangels tragfähiger Rechtsgrundlage verwehrt (BVerfG NJW 2007,
2977, 2982).
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4. Eine Erstreckung der Entscheidung auf den im Fall III 3 der Urteils-
gründe identisch verurteilten früheren Mitangeklagten B. kommt
nicht in Betracht, weil sich die Schuldspruchänderung aus einer Verfahrensbe-
schränkung ergibt (BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08; BGH b.
Becker NStZ-RR 2002, 103 m.w.N.).
Nack Wahl Elf
Graf Jäger