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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 107/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 107/09

alias:

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. September 2008, soweit

es ihn betrifft, am 18. August 2009 beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundes-

anwalts im Fall III 3 der Urteilsgründe auf die rechtlichen Ge-

sichtspunkte des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und

des Diebstahls beschränkt.

2. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 3 der Urteils-

gründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

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1. Die Strafkammer hat, soweit es den Angeklagten betrifft, ohne diesen

benachteiligende Rechtsfehler folgendes festgestellt:

a) Der frühere Mitangeklagte B. , der keine Revision einge-

legt hat, erbeutete zusammen mit einem Unbekannten am 5. Oktober 2007 bei

einem Einbruch Schmuck und Uhren im Wert von 90.000,-- €. Später war ihm

der Angeklagte beim Verkauf der schwer absetzbaren Beute behilflich (Fall III 2

der Urteilsgründe).

b) Am 18. November 2007 überfielen zwei Täter den 70 Jahre alten P.

K. in seiner Wohnung, fesselten ihn mit einem Klebeband und erbeute-

ten Uhren und Schmuck im Wert von etwa 10.000,-- €. K. wurde erst nach

Stunden befreit.

Bei diesen Tätern, die die Strafkammer nicht sicher identifizieren konnte -

den Freispruch des Mitangeklagten H. von diesem Vorwurf hat der Senat

auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von heute aufgehoben -

handelte es sich nicht um B. und den Angeklagten. Diese waren

zwar nicht am Tatort, jedoch an der Planung und Vorbereitung der Tat maßgeb-

lich beteiligt. Die Strafkammer geht davon aus, dass sie nur einen Wohnungs-

einbruch wollten. Es sei vereinbart gewesen, dass die Tat abgebrochen werde,

wenn der Geschädigte zu Hause sein sollte. Dass die Tat dennoch zu einem

Raub eskaliert sei, nachdem die am Tatort anwesenden Täter unmittelbar zum

Wohnungseinbruch angesetzt hatten, sei ein nur von diesen zu verantwortender

Exzess, der dem Angeklagten und B. nicht zugerechnet werden

könne. Der Angeklagte und B. erfuhren jedoch alsbald den tatsächli-

chen Tatablauf in allen Details. Die Beute wurde vom Angeklagten noch am

gleichen Tag verkauft (Fall III 3 der Urteilsgründe).

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte im Fall

III 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei und Begünstigung zu sechs Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Fall III 3 der Urteilsgründe wurde der Angeklagte wegen versuchten

Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit dem in dem Raub enthaltenen

Diebstahl sowie mit Freiheitsberaubung durch Unterlassen schuldig gespro-

chen. Insoweit ist ausgeführt, auch wenn der Angeklagte die Fesselung

K. s nicht gewollt habe, hätte er (ebenso wie B. ) wegen seiner

Beteiligung an der Planung der Tat als Einbruch dafür sorgen (können und)

müssen, dass K. befreit wird, nachdem er vom wahren Tatablauf erfahren

hatte.

Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und zwei Monaten gebildet.

3. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revisi-

on des Angeklagten, die zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung durch Un-

terlassen näher ausgeführt ist.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall III 3

der Urteilsgründe die Strafverfolgung auf die rechtlichen Gesichtspunkte des

versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls beschränkt

(§ 154a Abs. 2 StPO); dies führte zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall III 3

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der Urteilsgründe und der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übri-

gen bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

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a) Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall III 2 der Urteilsgründe hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies bedarf keiner

näheren Ausführungen.

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b) Gleiches gilt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 wegen versuchten

Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls verurteilt ist.

c) Wie auch der Generalbundesanwalt und die Verteidigung im Kern

übereinstimmend näher ausgeführt haben, kann die Verurteilung wegen Frei-

heitsberaubung durch Unterlassen keinen Bestand haben. Pflichtwidriges Vor-

verhalten, dies liegt hier vor, führt nur dann zu einer Garantenstellung, wenn es

die nahe liegende Gefahr des Eintritts des konkret zu untersuchenden tatbe-

standsmäßigen Erfolgs begründet (vgl. BGH NStZ 2000, 583; NStZ 1998, 83

jew. m.w.N.). Wenn, wie die Strafkammer festgestellt hat, ausdrücklich abge-

macht ist, dass der Einbruch sofort abgebrochen wird, wenn der Wohnungsin-

haber anwesend ist, begründet dies nicht die nahe liegende Gefahr, dass der

Wohnungsinhaber (beraubt und) gefesselt zurückbleibt.

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d) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführt und belegt

hat, erscheint auf der Grundlage der übrigen Feststellungen hinsichtlich der un-

terbliebenen Befreiung K. s eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleis-

tung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Strafkammer

die Strafverfolgung auf die von ihr abgeurteilten Delikte beschränkt hat, käme

jedoch eine Schuldspruchänderung durch den Senat schon im Blick auf § 265

StPO hier nicht in Betracht. Unter diesen Umständen nimmt der Senat aus

Gründen der Prozessökonomie eine Verfahrensbeschränkung auf die genann-

ten rechtlichen Gesichtspunkte vor.

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e) Nachdem die Strafkammer die strafschärfende Wirkung der Freiheits-

beraubung betont hat, führt diese Verfahrensbeschränkung zur Aufhebung des

Strafausspruchs im Fall III 3 und der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe im Fall III 2

bleibt unberührt. Ebenso können die die Strafzumessung betreffenden Feststel-

lungen bestehen bleiben.

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Erwägungen darüber, ob die bisher verhängte Strafe auch auf der

Grundlage des geänderten Schuldspruchs angemessen sein könnte, sind dem

Senat mangels tragfähiger Rechtsgrundlage verwehrt (BVerfG NJW 2007,

2977, 2982).

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4. Eine Erstreckung der Entscheidung auf den im Fall III 3 der Urteils-

gründe identisch verurteilten früheren Mitangeklagten B. kommt

nicht in Betracht, weil sich die Schuldspruchänderung aus einer Verfahrensbe-

schränkung ergibt (BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08; BGH b.

Becker NStZ-RR 2002, 103 m.w.N.).

Nack Wahl Elf

Graf Jäger