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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – 1 StR 359/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfah-

ren, soweit es die Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 2

StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Amberg vom 21. Februar 2008, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten

der versuchten Nötigung schuldig sind;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine Strafkammer des Landgerichts Weiden zurückverwie-

sen.

Gründe

1

Die Angeklagten wurden wegen versuchter räuberischer Erpressung ver-

urteilt, der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten, die Angeklagte H. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der frü-

here Mitangeklagte Z. , der keine Revision eingelegt hat, wurde wegen Bei-

hilfe hierzu zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt.

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1. Die Strafkammer hat folgenden Geschehensablauf festgestellt:

Der Angeklagte K. ist Geschäftsführer und Mitinhaber der S.

GmbH. Durch die Insolvenz der P. GmbH, deren Mehrheitsgesell-

schafter und Geschäftsführer B. war, erlitt die S. GmbH Verluste

von mehreren hunderttausend Euro. Dies bereitete Schwierigkeiten im Zusam-

menhang mit einem geplanten Börsengang.

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Der Angeklagte wollte B. zu Zahlungen zwingen. Er bediente sich dazu

der Angeklagten H. , die er über das Internet kennen gelernt hatte. Zwischen

ihnen bestand eine sexuelle Beziehung mit - teilweise aus den Urteilsgründen

näher ersichtlichen - sadomasochistischen Praktiken, die, so die Strafkammer,

die Angeklagte H. als erniedrigend empfand. Im Übrigen ging es um gemein-

same Unternehmungen, aber auch um die vom Angeklagten K. zugesagte

Hilfe für von der Angeklagten H. geplante Geschäfte.

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Auf Verlangen des Angeklagten K. forderte sie B. zwischen De-

zember 2006 und Januar 2007 insbesondere durch (anonyme) Drohbriefe und

-anrufe auf, 600.000,-- € zu zahlen, sonst würde sein siebenjähriger Sohn er-

schossen. Untermauert wurde dies etwa mit einem Bild, auf dem um den Kopf

des Kindes ein Fadenkreuz eingezeichnet war; auf einem anderen Photo von

B. und seinem Sohn waren dessen Kopf und das Herz B. s heraus ge-

brannt. Teilweise wurde sie dabei vom früheren Mitangeklagten Z. unter-

stützt. Der Angeklagte K. machte zwar keine detaillierten Vorgaben, fragte

aber wiederholt „intensiv“ nach dem Stand. Er wolle „lediglich die Ergebnisse“,

die Sache würde schon „gut geregelt“. Soweit die Angeklagten K. und H.

über den Vorgang per SMS oder E-Mail kommunizierten, geschah dies verdeckt

mit unverfänglichen Begriffen wie „Speisekarte“ oder „Familienessen“.

Zu einer Zahlung kam es letztlich nicht.

2. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen (§ 349 Abs. 2

StPO). Gleichwohl bestehen Bedenken gegen den Schuldspruch. Es versteht

sich nämlich nicht von selbst, dass die Angeklagten sich (bzw. die S. -GmbH,

für die ersichtlich gehandelt wurde) zu Unrecht bereichern wollten. Die Rechts-

widrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein (normatives) Tatbestands-

merkmal, das vom - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfasst sein

muss (BGH StV 1991, 20).

a) Gläubiger einer insolventen GmbH haben keinen Anspruch unmittelbar

gegen deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer. Anders könnte es sein,

wenn dieser, etwa noch in der Absicht, die Gläubiger der GmbH zu benachteili-

gen, die Insolvenz absichtlich herbeigeführt hätte.

Die Urteilsgründe ergeben Anhaltspunkte, die jedenfalls in ihrer Gesamt-

heit diese Möglichkeit erörterungsbedürftig erscheinen lassen. Zunächst hatte

B. der S. -GmbH für die P. GmbH einen dann ungedeckten

Wechsel über 200.000,-- € ausgereicht, diese also im Ergebnis hingehalten. Die

Insolvenz wurde dann „nach Offenlegung einer auf Angebot des … B. erfolg-

ten Forderungsabtretung der Fa. P. an die Fa. S. “ angemeldet. Nach

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der Insolvenz gründete die Ehefrau B. s eine neue GmbH, die die gleichen

Geschäfte betreibt wie die frühere Firma; B. ist dort angestellt. Schon früher

war ein Insolvenzverfahren hinsichtlich einer GmbH, an der B. maßgeblich

beteiligt war, mangels Masse eingestellt worden. Außerdem war B. noch Ge-

schäftsführer einer weiteren GmbH, wobei zumindest die Möglichkeit im Raum zu

stehen scheint, dass deren Gesellschafter durch von B. vorgenommene

Vermögensverschiebungen zu Lasten dieser GmbH hohe Verluste erlitten.

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b) Gleichwohl äußert sich die Strafkammer zur Berechtigung der - mit kri-

minellen Mitteln - geltend gemachten Forderung nicht. Sie beschränkt sich letzt-

lich auf die Feststellung, das Insolvenzverfahren habe bisher keinen Fortgang

genommen und auch die vom Angeklagten K. gegen B. erstattete Straf-

anzeige habe noch keine genaueren Erkenntnisse erbracht.

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(1) Möglicherweise hält die Strafkammer Feststellungen zur Berechtigung

der Forderung für entbehrlich, weil „auf dem … Klageweg … allenfalls langfristig

etwas zu erreichen wäre“. Die Frage nach Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit

einer Forderung richtet sich aber nicht danach, ob sie voraussichtlich schnell vor

Gericht durchgesetzt werden kann, sondern allein nach der materiellen Rechts-

lage (BGH NStZ 2008, 173, 174; NStZ-RR 1999, 6, 7 m.w.N.). Hierüber hat er-

forderlichenfalls der Strafrichter eigenverantwortlich zu befinden, vgl. § 262

StPO.

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(2) Möglicherweise lässt die Strafkammer die Frage nach der Berechti-

gung der Forderung aber auch im Hinblick auf ihre Feststellungen zu den Vor-

stellungen der Angeklagten offen. Diese hielten zwar einen Anspruch gegen

B. für möglich, ebenso aber auch, dass eine „normale Insolvenz“ vorliegt,

also kein Anspruch gegen B. besteht.

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Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass selbst bei Bestehen einer Forde-

rung ein untauglicher Versuch vorläge, weil die Angeklagten auch für möglich

hielten, dass keine Forderung bestünde (zum insoweit identischen Fall eines un-

tauglichen versuchten Betruges vgl. BGHSt 42, 268).

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Insoweit bestehen jedoch Bedenken gegen die Beweiswürdigung:

(a) Unmittelbare oder mittelbare Aussagen der Angeklagten selbst, die

dafür sprechen könnten, dass sie von einer „normalen Insolvenz“ ausgingen, gibt

es nicht.

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(b) In einer SMS des Angeklagten K. an die Angeklagte H. spricht

er von einer „vorsätzlichen Pleite“. Dies spricht ebenso gegen die Annahme, die

Angeklagten seien von einer „normalen Insolvenz“ ausgegangen wie die Strafan-

zeige des Angeklagten K. .

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(c) Außerdem verweist die Strafkammer noch auf die verdeckte Kommu-

nikation zwischen den Angeklagten, die gegen die Annahme einer legalen Forde-

rung spräche. Jedoch darf man offensichtlich selbst eine berechtigte Forderung

nicht mit der Drohung durchzusetzen versuchen, sonst ein Kind zu töten. Die nur

verschlüsselte Kommunikation hierüber muss daher nichts zu den Vorstellungen

über die Berechtigung der Forderung aussagen. Jedenfalls hat sich die Straf-

kammer mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt.

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(d) Weitere Anhaltspunkte, die die Annahme einer „normalen Insolvenz“

nahe legten, sind nicht ersichtlich. Noch mehr als für den Angeklagten K. gilt

dies für die Angeklagte H. , deren Vorstellungen ersichtlich allein auf Angaben

des Angeklagten K. beruhen.

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3. Nicht zuletzt im Blick auf gebotene Verfahrensbeschleunigung be-

schränkt der Senat daher die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1

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Satz 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) und

ändert entsprechend den Schuldspruch. Die Angeklagten hätten sich gegen die

ihnen günstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch umfasste rechtliche Be-

wertung nicht anders als geschehen verteidigen können.

4. Dies führt hier ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspruchs

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch auf Folgendes hin:

a) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte H. , wie die Straf-

kammer „nicht ausschließbar“ und „gegebenenfalls“ meint, wegen Art und Folgen

ihrer sexuellen Beziehung zum Angeklagten K. nur erheblich vermindert

steuerungsfähig i.S.d. § 21 StGB war (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 21 seeli-

sche Abartigkeit 18 <sexuelle Abhängigkeit> „äußerst selten“), sind weder aus

den Feststellungen zur Tat noch sonst erkennbar. In diesem Zusammenhang hat

die Strafkammer nicht erörtert, ob es der Angeklagten nicht auch um Unterstüt-

zung für ihre geplanten eigenen Geschäfte ging. Im Übrigen ist die Frage der

Erheblichkeit einer (etwaigen) Verminderung der Steuerungsfähigkeit eine

Rechtsfrage und daher dem Zweifelssatz nicht zugänglich (BGH NStZ-RR 2006,

335, 336 m.w.N.). Bei der Entscheidung hierüber fließen auch normative Ge-

sichtspunkte ein; dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die die

Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwer wiegender

die in Rede stehende Tat ist (BGHSt 49, 45, 53 m.w.N.).

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b) Die Strafkammer hat eine Strafmilderung gemäß § 46a StGB abgelehnt.

Zwar sei von Schuldeinsicht und Reue auszugehen und Familie B. habe „die

Entschuldigungen akzeptiert und die vereinbarten Zahlungen angenommen“. Je-

doch seien die Ausgleichsmaßnahmen „sehr spät, nämlich erst im Rahmen der

Hauptverhandlung vorgenommen worden“.

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Gemäß § 155a StPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die

Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs prüfen und in geeigneten Fällen darauf

hinwirken. Es kann - ohne dass freilich hierauf ein Anspruch bestünde - die

Hauptverhandlung sogar zur Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unter-

brechen (BGHSt 48, 134, 145). All dies spricht dagegen, allein wegen des ge-

nannten Zeitpunktes eine Strafmilderung gemäß § 46a StGB zu verneinen. Be-

sonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten

(vgl. BGH StV 2000, 129 <Ausgleichsbemühungen erst nach Rechtskraft des

Schuldspruchs>; BGH NStZ-RR 2006, 373 <Ausgleichsbemühungen fast drei

Jahre nach Anzeigeerstattung, die den - ursprünglich kindlichen - Opfern sexuel-

len Missbrauchs „erneute“ psychisch belastende Aussagen ersparte>), sind we-

der dargelegt noch sonst erkennbar.

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5. Der Generalbundesanwalt (verneinend) und der Verteidiger des Ange-

klagten K. (bejahend) haben die Frage aufgeworfen, ob der Senat sein ihm

gemäß § 354 Abs. 3 StPO eingeräumtes Ermessen dahin ausüben soll, die Sa-

che an das Amtsgericht (Schöffengericht) zurückzuverweisen. Dies war zu ver-

neinen. Eine Fallgestaltung, bei der schon - wie etwa beim Wegfall des Delikts,

das die Schwurgerichtszuständigkeit begründet - allein die Schuldspruchände-

rung zwingend zum Wegfall der Zuständigkeit des höheren Gerichts führen wür-

de, liegt nicht vor. Allein der Umstand, dass - auch unabhängig von der Schuld-

spruchänderung - im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2

StPO) keine Strafen mehr verhängt werden können, die die Strafgewalt des

Amtsgerichts übersteigen (§ 24 Abs. 1 Ziffer 2 GVG), gibt dem Senat keine Ver-

anlassung zu einer Zurückverweisung an das Amtsgericht (vgl. auch Meyer-

Goßner in Gedächtsnisschrift für Ellen Schlüchter, 515, 530 f <“kann nicht Sinn

der Regelung sein“>). Gegenläufige Gesichtspunkte des Einzelfalls, die es hier

sachgerecht erscheinen lassen könnten, einen neuen Instanzenzug mit einer

Berufungsinstanz und dem Oberlandesgericht als Revisionsinstanz zu eröffnen,

sind nicht erkennbar.

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6. Der Senat macht jedoch, insoweit entsprechend dem Antrag der Vertei-

digung der Angeklagten H. , von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein

anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, letzte Alter-

native). Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch bald über die

Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden haben. Für die von der Vertei-

digung der Angeklagten H. beantragte Entscheidung des Senats gemäß § 126

Abs. 3 StPO ist hier kein Raum. Allein der gegenwärtige Verfahrensstand ergibt

nicht „ohne weiteres“, also ohne dass dem Tatrichter vorbehaltene Abwägungen

vorzunehmen wären, dass weitere Untersuchungshaft ausgeschlossen ist.

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7. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des

Strafausspruchs auf den früheren Mitangeklagten Z. findet nicht statt, weil

sich die Schuldspruchänderung aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt (BGH

b. Becker NStZ-RR 2002, 103 m.w.N.).

Nack Wahl Elf

Graf Sander