Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.08.2009 – 1 StR 107/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 107/09

URTEIL

vom

18. August 2009

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Verdachts des schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts München II vom 12. September 2008 mit den Feststellun-

gen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-

re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Am 16. November 2007 wurde der damals 70 Jahre alte K. in

seiner Wohnung in Holzkirchen von zwei Tätern überfallen und gefesselt. Die

Täter entwendeten Uhren und Schmuck im Wert von über 10.000,-- €. K.

wurde erst nach Stunden befreit. Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen da-

von aus, dass der Angeklagte einer der Täter war, bei dem anderen Täter soll

es sich um den gegenwärtig in Jordanien aufhältlichen gesondert verfolgten

S. handeln. Die Strafkammer konnte sich nach dem Ergebnis der Haupt-

verhandlung nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen und hat ihn

freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der

Staatsanwaltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit-

tel hat Erfolg, da die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Überprü-

fung nicht standhält.

1. Dem Tatverdacht gegen den Angeklagten liegen, ohne dass an dieser

Stelle die Urteilsgründe vollständig nachzuzeichnen wären, nicht zuletzt folgen-

de Beweisanzeichen zu Grunde:

a) Der Angeklagte wird von den beiden Mitangeklagten A.

und B. (hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft keine Re-

vision eingelegt hat) als Täter bezeichnet. Die Mitangeklagten waren an der

Planung und Vorbereitung der Tat als Einbruch beteiligt. Die Gewalttätigkeiten

waren nach der Beweiswürdigung der Strafkammer ein den Mitangeklagten

nicht zurechenbarer Exzess. Sie wurden nach der Tat, wie sie angeben, vom

Angeklagten und S. , über den Tatablauf im Detail informiert; die Beute

wurde noch am gleichen Tag von A. verkauft.

b) Auf der Außenseite eines Teilstücks des Klebebandes, mit dem der

Geschädigte gefesselt worden war, wurde eine Mischspur mit DNA-Merkmalen

des Angeklagten gefunden.

c) In der Wohnung des Angeklagten wurden drei Schmuckschatullen ge-

funden, die aus der Tat stammen.

d) Zwischen dem Angeklagten und A. fanden am

Tattag innerhalb von etwa zwei Stunden vier Telefongespräche statt.

2

3

4

5

6

7

8

e) Eine unbeteiligte, zufällige Zeugin (Frau Br. ) hat am Tattag in der

Nähe des Tatorts zwei Männer beobachtet. In der Hauptverhandlung war sie

„zu 80%“ sicher, dass es sich bei einem dieser Männer aus näher dargelegten

Gründen (z. B. wegen der Nase, der hohen Stirn, der Statur) um den Angeklag-

ten handelt.

9

2. Die Strafkammer hat diesen Erkenntnissen letztlich kein entscheiden-

des Gewicht beigemessen. Ohne dass auch insoweit die Urteilsgründe hier

vollumfänglich nachzuzeichnen wären, hält sie die genannten Anhaltspunkte im

Kern aus folgenden Gründen nicht für hinreichend tragfähig:

10

a) Es sprächen „starke“ Anhaltspunkte für eine Täterschaft von S. .

Die entsprechenden Angaben der Mitangeklagten würden durch näher darge-

legte objektive Beweismittel gestützt. Daraus folge jedoch nicht „zwangsläufig“,

dass auch die Angaben der Mitangeklagten zur Tatbeteiligung des Angeklagten

richtig seien.

11

b) Hinsichtlich der DNA-Spuren hat der Angeklagte angegeben, zwar am

Tattag mit seinem Pkw und A. nach Holzkirchen gefahren

zu sein, jedoch um ein Regal zu transportieren. Dort sei man zunächst zusam-

men in ein Cafe gegangen, dann habe ihn A. mit anderen,

Unbekannten verlassen. Später sei er wieder gekommen und habe gesagt, mit

dem Regal klappe es nicht. Dann sei man gemeinsam nach München zurück-

gefahren. Das Klebeband habe A. auf der Fahrt nach

Holzkirchen auf der Mittelkonsole des Pkws abgelegt. Die Bedienung der Gang-

schaltung sei dadurch ausgeschlossen gewesen, weshalb er, H. , das Kle-

beband weggelegt habe. Dadurch müsse die DNA-Spur entstanden sein. Die-

ses Vorbringen, so die Strafkammer, sei nicht zu widerlegen.

12

c) Die Schmuckkassetten habe ihm A. im Rahmen

eines Geschäfts über einen (aus der Tat stammenden) Ring überlassen, wel-

ches ihm A. angeboten habe, um den Ärger des Ange-

klagten über den nicht stattgefunden Transport des Regals zu besänftigen. Für

diese Version, so die Strafkammer, spreche, dass ein Freund des Angeklagten

sie bestätigt habe. Dieser Freund sei unmittelbar, nachdem der Angeklagte die

entsprechende Aussage gemacht habe, in die Hauptverhandlung gerufen wor-

den. Eine Absprache sei daher ausgeschlossen. Dass die Mutter des Angeklag-

ten im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei der die Schatullen gefunden wur-

den, den Angeklagten mit der Lüge zu entlasten versucht hatte, die Schatullen

gehörten ihr, ändere nichts.

13

d) Hinsichtlich der Telefongespräche am Tattag gibt der Angeklagte an,

es sei dabei immer nur um Benzingeld für die Fahrt wegen des (letztlich ge-

scheiterten) Regaltransports gegangen. Dies bewertet die Strafkammer als

nicht „vollkommen wirklichkeitsfremd“.

14

e) Die Strafkammer geht davon aus, dass es sich bei den von Frau

Br. gesehenen Männern um die Täter handelt. Gegen ihre Annahme, bei

einem dieser Männer habe es sich mit erheblicher - wenn auch nicht letzter -

Sicherheit um den Angeklagten gehandelt, spreche, dass sie bei der Polizei

gesagt habe, die Männer seien 30 bis 40 Jahre alt gewesen, eher 40 Jahre,

während sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung für 30 Jahre alt ge-

schätzt habe. Ebenso spreche gegen die Zuverlässigkeit der Wiedererkennung,

dass sie angegeben habe, der in Rede stehende Mann habe ausgewaschene

blaue Jeans getragen; dies sei unvereinbar mit der Angabe A. s

, wonach der Angeklagte bei der Tat dunkelblaue Jeans getragen habe.

15

3. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner

Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht

in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es

kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-

ders gewürdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden

hätte. Das Revisionsgericht prüft nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdi-

gung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Be-

weiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hin-

sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lücken-

haft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte

Erfahrungssätze verstößt, oder wenn, im Falle eines Freispruchs, an das Maß

der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit überspannte Anforderungen ge-

stellt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Urt. vom 18. März

2009 - 1 StR 549/08 m.w.N.).

a) Die genannten Erwägungen der Strafkammer werden schon jeweils

für sich genommen diesen Maßstäben nicht in vollem Umfang gerecht:

(1) Die Strafkammer hält die Angaben der Mitangeklagten hinsichtlich

S. für glaubhaft, hinsichtlich des Angeklagten letztlich nicht. Der Tatrichter

ist allerdings nicht gehindert, einer Auskunftsperson teilweise zu glauben und

teilweise nicht. Dies verlangt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, die sich

mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (st. Rspr., vgl. d.

Nachw. bei Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 83,

Fußn. 358, 359). Daran fehlt es hier. Es wäre erkennbar in die Erwägungen

einzubeziehen gewesen, dass die Angaben A. s insoweit

vom Angeklagten bestätigt werden, als auch er angibt, am Tattag mit diesem

nach Holzkirchen gefahren zu sein. A. wusste nach den

16

17

Feststellungen, dass an diesem Tag dort die von ihm (mit) geplante und vorbe-

reitete Tat durchgeführt werden sollte. Es wäre zu erörtern gewesen, ob und

warum davon auszugehen ist, dass er in Holzkirchen zugleich ein Regal holen

wollte und zu diesem Zweck sich der Hilfe eines nicht an der Tat Beteiligten be-

diente. Ebenso wäre zu erörtern gewesen, ob es ein nachvollziehbares Motiv

für A. und den anderen Mitangeklagten gibt, hinsicht-

lich der nämlichen, von zwei Personen begangenen Tat bezüglich eines Mittä-

ters (S. ) die Wahrheit zu sagen und eine andere Person als Mittäter frei zu

erfinden und zudem den ihnen bekannten Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

Ohne die Erörterung dieser Gesichtspunkte beruht die - nicht notwendig ausge-

schlossene - Erwägung der Strafkammer zur nur teilweisen Glaubhaftigkeit der

Angaben über die beiden Täter auf lückenhafter Grundlage.

18

(2) Diese Lücken gelten in gleicher Weise für die Angaben hinsichtlich

des Klebebandes und den Zweck der Fahrt, bei der nach Angaben des Ange-

klagten die in Rede stehende Spur entstanden ist. Hinzu kommt, dass es sich

jedenfalls ohne genaue Beschreibung des Klebebandes keinesfalls von selbst

versteht, dass das Klebeband auf der Mittelkonsole die Bedienung der Gang-

schaltung ausgeschlossen (der Angeklagte habe nach seiner - nach Auffassung

der Strafkammer nicht zu widerlegenden - Aussage wegen des Klebebandes

„nicht schalten gekonnt“) oder jedenfalls nachhaltig erschwert hätte. Im Übrigen

führt der Generalbundesanwalt (unter zutreffendem Hinweis auf die ständige

Rechtsprechung, z.B. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ-RR 2003, 371) zutreffend

aus, dass Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtig-

keit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, nicht ohne weiteres als „unwider-

legbar“ hinzunehmen und den Feststellungen zu Grunde zu legen sind. Der Tat-

richter hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses dar-

über zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeu-

gungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz

noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu un-

terstellen, für deren Vorliegen es außer der nicht widerlegbaren, aber auch

durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte beste-

hen.

19

(3) Auch hinsichtlich der Schmuckschatullen ist die Beweiswürdigung lü-

ckenhaft. Die Würdigung der Strafkammer stützt sich im Kern darauf, dass eine

Absprache mit dem Zeugen nicht möglich gewesen wäre. Dies wäre nur dann

ohne weitere Begründung tragfähig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhand-

lung, in der er die von seinem Freund dann bestätigten Angaben gemacht hat,

erstmals erkannt hätte, dass die Frage nach den Schatullen Bedeutung haben

kann. Dies wäre zu erörtern gewesen. Die Schatullen waren bei der Haus-

durchsuchung gefunden worden, die Brisanz dieses Fundes war, ohne dass

auch dies nachvollziehbar gewürdigt wäre, von der Mutter des Angeklagten of-

fenbar sofort erkannt worden. Unter diesen Umständen versteht es sich nicht

von selbst, dass dem Angeklagten der Fund der Schatullen unbekannt war oder

dass er ihn für irrelevant gehalten hätte. Dann aber ist bei der Frage, ob die

Möglichkeit einer Absprache mit seinem Freund bestand, nicht allein auf den

Zeitraum zwischen der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu

den Schatullen und der Vernehmung des Freundes hierzu in der Hauptverhand-

lung abzustellen.

20

(4) Hinsichtlich der Telefongespräche fehlt es an der Erörterung der nahe

liegenden Frage, warum über das doch eher einfach strukturierte Thema des

Benzingeldes - nach Angaben des Angeklagten soll es um 20,-- € gegangen

sein - kurz hintereinander gleich vier Gespräche erforderlich waren und warum

dies nicht auf der gemeinsamen Rückfahrt besprochen worden ist.

21

(5) Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugin Br. ist unklar. Die

Zeugin beschreibt einen Mann, der am Tatort und nach Bewertung der Straf-

kammer ein Täter war. Die Aussage von A. , dass der An-

geklagte am Tatort war, hält die Strafkammer im Ergebnis für falsch. Unter die-

sen Umständen wird nicht deutlich, warum gerade die Aussage A. s

zum Farbton der Hose, die der Angeklagte „bei Begehung der Tat“ ge-

tragen habe, geeignet ist, die Würdigung der Aussage von Frau Br. zu be-

einflussen.

22

b) Sind aber schon eine Reihe von Erwägungen der Strafkammer zu ein-

zelnen Beweisanzeichen für sich genommen nicht tragfähig begründet, kann

auch das auf einer - hier ohnehin etwas pauschalen - Gesamtwürdigung aller

Erkenntnisse beruhende Ergebnis keinen Bestand haben. In diesem Zusam-

menhang weist der Senat auf Folgendes hin: Wie auch die Strafkammer nicht

verkennt, deuten „gewichtige Gesichtspunkte“ auf den Angeklagten als Täter.

Allein daraus, dass ein bestimmtes Ergebnis deshalb nicht fern oder sogar nahe

liegt, folgt jedoch nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall nicht auch rechtsfehler-

frei zu einem anderen Ergebnis kommen kann (BGH NStZ-RR 2009, 248, 249;

NStZ 2009, 264). Verwirft er jedoch die nahe liegenden Deutungsmöglichkeiten

und führt zur Begründung seiner Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten

nur Schlussfolgerungen an, für die es nach der Beweisaufnahme entweder kei-

ne tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, oder die (zwar nicht als denknotwendig

ausgeschlossen, aber doch) als eher fern liegend zu betrachten sind, so muss

im Rahmen der Gesamtwürdigung erkennbar werden, dass sich der Tatrichter

dieser besonderen Konstellation bewusst ist. Andernfalls besteht nämlich die

Besorgnis, dass er überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung

gestellt hat (BGH NStZ–RR 2009, 248, 249).

23

Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung,

ohne dass es noch auf Weiteres ankäme.

Nack Wahl Elf

Graf Jäger