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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 222/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. bis 3.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
zu 4.: Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-
sen:
1. Dem Angeklagten C. C. wird auf seinen An-
trag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Re-
vision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom
14. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts München II vom 14. August 2008 wird
a) auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall 10809 der Ankla-
ge der Staatsanwaltschaft München II vom 10. April 2007
(Vertrag Nr. 186.695 vom 21. Dezember 2002) eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geän-
dert, dass der Angeklagte A. C. des ge-
werbsmäßigen Bandenbetrugs in 79 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen das
Urteil werden als unbegründet verworfen.
4. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. C. wegen ge-
werbsmäßigen Bandenbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und die Angeklagten U. C. und O. B. wegen ge-
werbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, hierbei in einem Fall in 24 recht-
lich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 16 rechtlich zusammentreffen-
den Fällen, in einem Fall in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen und in ei-
nem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten bzw. fünf Jahren verurteilt. Der
Angeklagte C. C. wurde wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ban-
denbetrug in 35 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von
zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit ihren Revisionen machen die Angeklagten ein Verfahrenshindernis
geltend und rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Im Zusam-
menhang mit der Begründung einer Verfahrensrüge beantragt der Angeklagte
C. C. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Revisionen der Angeklagten führen zu der aus dem Tenor ersichtli-
chen Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Diese bringt die
Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten A. C.
mit sich. Hinsichtlich der anderen Angeklagten ist eine Berichtigung des Schuld-
spruchs nicht veranlasst, da der Schuldspruch in diesen Fällen nicht von der
Teileinstellung beeinflusst wird. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es
nicht, da das Landgericht bei der Strafzumessung die Tat, hinsichtlich der die
Teileinstellung erfolgte, bereits nicht berücksichtigte.
Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
Soweit die Angeklagten einen Verstoß gegen § 243 Abs. 3 StPO geltend
machen, da Teile der knapp 1.000 Seiten umfassenden Anklage (hiervon 938
Seiten Tabellen mit 22.371 Einzelpositionen) nicht verlesen worden seien, sind
die Rügen bereits unzulässig, da die Revisionen nicht mitgeteilt haben, welche
Teile der Anklage nicht verlesen wurden, was den Instanzverteidigern nicht ent-
gehen konnte, (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rügen wären auch unbegrün-
det, da im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten ist, dass die Anklage verle-
sen wurde (§ 274 StPO). Im Übrigen würde das Urteil nicht auf dem behaupte-
ten Verfahrensverstoß beruhen. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil
ohne die behauptete Gesetzesverletzung anders ausgefallen wäre. Insbeson-
dere die Informationsfunktion, die der Verlesung der Anklage zukommt, wäre
dadurch, dass das Verlesen von Teilen der o.g. Tabellen der Anklage unterlas-
sen wurde, nicht beeinträchtigt. Der Verteidiger des Angeklagten U. C. ,
Rechtsanwalt K. , hatte insoweit in einem Schriftsatz an die Strafkammer, in
dem er die Ersetzung der Verlesung eines Teiles der Anklageschrift in analoger
Anwendung des § 249 Abs. 2 StPO anregt, zutreffend ausgeführt:
„Es ist, ……………. , ohne weiteres abzusehen, dass der Sinn und Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Mitver- lesung des bezeichneten Teils ad absurdum geführt werden würde: …………………………… Insoweit würde die Verlesung dem puren Formalismus der ‚vollständigen Verlesung’, nicht mehr aber dem eigentlichen Sinn des § 243 Abs. 3 S. 1 StPO Rechnung tragen, nach dem die Verfahrensbeteiligten über den Gegenstand des gegen die Angeklagten gerichteten Tat- vorwurfs unterrichtet und informiert werden sollen.
Auch im vorliegenden Fall würden die absehbare Monotonie des Inhalts und die Schnelligkeit des Vortrags lediglich dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder ein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuhörer bewirken. ……………. So mag sich der Zuhörer nach einigen Stunden und Tagen der Verlesung der Tabelle schwerlich an die Aus- führungen zur Einführung der Tabelle von Bl. 2530 d.A. zu- rückerinnern, an die dann der weitere Anklagesatz auf Bl. 3469 ff. d.A. anknüpft.“
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger