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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 382/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-
sen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 3. Juli 2008 und
seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verwor-
fen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
I.
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Das Landgericht Ansbach hat den Angeklagten am 3. Juli 2008 wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen und
wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in vier Fällen unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Wei-
ßenburg i. Bay. vom 22. Mai 2007 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbezie-
hung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und neun Monaten, sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und drei Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 an das Landgericht
Nürnberg-Fürth hat der Verteidiger des Angeklagten "Revision gegen das der
Verurteilung zugrunde liegende Urteil" eingelegt und die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bean-
tragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte seinen früheren
Verteidiger, der ihn in der ersten Instanz vor dem Landgericht vertreten habe,
nach der an einem Donnerstag erfolgten Urteilsverkündung beauftragt habe,
Revision einzulegen. Der Verteidiger habe dem Angeklagten versprochen, ihn
am folgenden Montag in der Haft aufzusuchen. Der Verteidiger habe diesen
Termin aber nicht wahrgenommen, sondern den Angeklagten erst acht oder
neun Tage nach der Urteilsverkündung, und damit nach Ablauf der Frist zur
Revisionseinlegung, in der Haft aufgesucht. Eine Revisionseinlegung sei nicht
erfolgt. Der Angeklagte habe aufgrund des bestehenden Mandats und der ge-
troffenen Absprache mit seinem früheren Rechtsanwalt aber darauf vertrauen
können, dass dieser innerhalb der gesetzlichen Frist Revision gegen das Urteil
des Landgerichts einlegen würde. Die Fristversäumung sei deshalb nicht von
dem Angeklagten verschuldet.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.
1. Der Angeklagte hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht fristge-
mäß gestellt. In einem Schreiben vom 11. August 2008 an das Landgericht
Darmstadt (Blatt 4 der Beiakte 351 Js - StA Nürnberg-Fürth) legt der
Angeklagte nicht nur "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach
vom 3. Juli 2008 ein, sondern er teilt auch mit, dass ihn sein damaliger Anwalt
erst zwei Tage nach Ablauf der "Beschwerdefrist" in der Haftanstalt besucht
habe. Danach hatte der Angeklagte spätestens am 12. Juli 2008 Kenntnis von
der Versäumung der Rechtsmittelfrist und hätte daher das Wiedereinsetzungs-
gesuch binnen einer Woche nach Kenntniserlangung bei dem Gericht stellen
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müssen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 Satz 1
StPO). Das an das Landgericht Nürnberg-Fürth adressierte Wiedereinset-
zungsgesuch vom 8. Juni 2009 war daher nicht nur an das unzuständige Ge-
richt gerichtet, sondern - nahezu ein Jahr nach Kenntniserlangung von der Ver-
säumung der Revisionseinlegungsfrist - auch verfristet.
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2. Der Angeklagte hat den von ihm geltend gemachten Hinderungsgrund,
nämlich einen von seinem früheren Verteidiger nicht ausgeführten Auftrag zur
Revisionseinlegung, nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine
anwaltliche Versicherung seines früheren Verteidigers zur Bestätigung des be-
haupteten Pflichtverstoßes ist von dem Angeklagten weder vorgelegt noch an-
geboten worden.
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3. Ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist zur
Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) kann schließlich ebenfalls nicht
ausgeschlossen werden. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, warum der
Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs nicht selbst
bei Gericht Revision eingelegt hat. Warum es dem Angeklagten aufgrund seiner
Inhaftierung nicht möglich gewesen sein soll, mit seinem Verteidiger telefonisch
Kontakt aufzunehmen, nachdem dieser den vereinbarten Besuchstermin inner-
halb der Frist ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen hatte, ist nicht
dargelegt worden.
III.
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Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Da
dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden
kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt worden. Außerdem lässt sie
nicht erkennen, dass sie gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom
3. Juli 2008 gerichtet ist. Dies ergibt sich erst aus dem in der Beiakte befindli-
chen Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Landgericht Nürn-
berg-Fürth.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf