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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 382/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 382/09

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 3. Juli 2008 und

seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verwor-

fen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

I.

1

Das Landgericht Ansbach hat den Angeklagten am 3. Juli 2008 wegen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen und

wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in vier Fällen unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Wei-

ßenburg i. Bay. vom 22. Mai 2007 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbezie-

hung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und neun Monaten, sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

und drei Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 an das Landgericht

Nürnberg-Fürth hat der Verteidiger des Angeklagten "Revision gegen das der

Verurteilung zugrunde liegende Urteil" eingelegt und die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bean-

tragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte seinen früheren

Verteidiger, der ihn in der ersten Instanz vor dem Landgericht vertreten habe,

nach der an einem Donnerstag erfolgten Urteilsverkündung beauftragt habe,

Revision einzulegen. Der Verteidiger habe dem Angeklagten versprochen, ihn

am folgenden Montag in der Haft aufzusuchen. Der Verteidiger habe diesen

Termin aber nicht wahrgenommen, sondern den Angeklagten erst acht oder

neun Tage nach der Urteilsverkündung, und damit nach Ablauf der Frist zur

Revisionseinlegung, in der Haft aufgesucht. Eine Revisionseinlegung sei nicht

erfolgt. Der Angeklagte habe aufgrund des bestehenden Mandats und der ge-

troffenen Absprache mit seinem früheren Rechtsanwalt aber darauf vertrauen

können, dass dieser innerhalb der gesetzlichen Frist Revision gegen das Urteil

des Landgerichts einlegen würde. Die Fristversäumung sei deshalb nicht von

dem Angeklagten verschuldet.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.

1. Der Angeklagte hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht fristge-

mäß gestellt. In einem Schreiben vom 11. August 2008 an das Landgericht

Darmstadt (Blatt 4 der Beiakte 351 Js - StA Nürnberg-Fürth) legt der

Angeklagte nicht nur "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach

vom 3. Juli 2008 ein, sondern er teilt auch mit, dass ihn sein damaliger Anwalt

erst zwei Tage nach Ablauf der "Beschwerdefrist" in der Haftanstalt besucht

habe. Danach hatte der Angeklagte spätestens am 12. Juli 2008 Kenntnis von

der Versäumung der Rechtsmittelfrist und hätte daher das Wiedereinsetzungs-

gesuch binnen einer Woche nach Kenntniserlangung bei dem Gericht stellen

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müssen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 Satz 1

StPO). Das an das Landgericht Nürnberg-Fürth adressierte Wiedereinset-

zungsgesuch vom 8. Juni 2009 war daher nicht nur an das unzuständige Ge-

richt gerichtet, sondern - nahezu ein Jahr nach Kenntniserlangung von der Ver-

säumung der Revisionseinlegungsfrist - auch verfristet.

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2. Der Angeklagte hat den von ihm geltend gemachten Hinderungsgrund,

nämlich einen von seinem früheren Verteidiger nicht ausgeführten Auftrag zur

Revisionseinlegung, nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine

anwaltliche Versicherung seines früheren Verteidigers zur Bestätigung des be-

haupteten Pflichtverstoßes ist von dem Angeklagten weder vorgelegt noch an-

geboten worden.

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3. Ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist zur

Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) kann schließlich ebenfalls nicht

ausgeschlossen werden. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, warum der

Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs nicht selbst

bei Gericht Revision eingelegt hat. Warum es dem Angeklagten aufgrund seiner

Inhaftierung nicht möglich gewesen sein soll, mit seinem Verteidiger telefonisch

Kontakt aufzunehmen, nachdem dieser den vereinbarten Besuchstermin inner-

halb der Frist ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen hatte, ist nicht

dargelegt worden.

III.

6

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Da

dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden

kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt worden. Außerdem lässt sie

nicht erkennen, dass sie gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom

3. Juli 2008 gerichtet ist. Dies ergibt sich erst aus dem in der Beiakte befindli-

chen Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Landgericht Nürn-

berg-Fürth.

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