BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 391/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2009
in der Strafsache
gegen
alias
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 gemäß
§ 349 Abs. 1, §§ 44 und 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 28. April 2009, ihm nach
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das
Urteil des Landgericht München I vom 8. April 2009 Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine
Kosten als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete
Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die vom Angeklagten am 28. April 2009 gegen das Urteil des Landge-
richt München I eingelegte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie
entgegen der Vorschrift des § 341 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche nach
Verkündung des Urteils eingelegt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag des
Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 22. Juli 2009 unbegründet.
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