Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 391/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in der Strafsache

gegen

alias

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 gemäß

§ 349 Abs. 1, §§ 44 und 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 28. April 2009, ihm nach

Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das

Urteil des Landgericht München I vom 8. April 2009 Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine

Kosten als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete

Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die vom Angeklagten am 28. April 2009 gegen das Urteil des Landge-

richt München I eingelegte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie

entgegen der Vorschrift des § 341 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche nach

Verkündung des Urteils eingelegt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag des

Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 22. Juli 2009 unbegründet.

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