BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 401/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2009
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-
sen:
Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung
dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Ur-
teils. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß
§ 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit
der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
Gründe
Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidi-
ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist kein
Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte
rechtzeitig fernmündlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt
hat - allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revisionseinle-
gung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger