Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 1 StR 401/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-

sen:

Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der

Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung

dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Ur-

teils. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß

§ 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch

gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit

der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.

Gründe

1

Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidi-

ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist kein

Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte

rechtzeitig fernmündlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt

hat - allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revisionseinle-

gung nicht rechtzeitig erfolgt ist.

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