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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 4 StR 309/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2009 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2009 dahin ge-
ändert, dass
a)
der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-
gründe wegen schwerer räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und
b)
die Höhe des Tagessatzes für die im Fall II. 3 ver-
hängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt
wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das angefochtene Urteil bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2009 genannten Gründen im Schuldspruch
dahin der Änderung, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-
gründe statt zweier selbständiger Taten nur einer Tat der schweren räuberi-
schen Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Dies führt zur Änderung
des diese Fälle betreffenden Einzelstrafausspruchs, den der Senat in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die vom Landgericht im Fall
II. 1 erkannte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festsetzt.
Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der im Fall II. 2 verhäng-
ten Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen lässt den Gesamtstrafenausspruch
wegen des unveränderten Schuldgehalts unberührt. Des Weiteren holt der Se-
nat die unterlassene Festsetzung der im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängten
Einzelgeldstrafe nach. Der Angeklagte ist durch diese Änderungen unter keinen
Umständen beschwert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben.
Tepperwien Maatz Schmitt
Franke Mutzbauer