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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 4 StR 309/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2009 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2009 dahin ge-

ändert, dass

a)

der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-

gründe wegen schwerer räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt und

b)

die Höhe des Tagessatzes für die im Fall II. 3 ver-

hängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt

wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2009 genannten Gründen im Schuldspruch

dahin der Änderung, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-

gründe statt zweier selbständiger Taten nur einer Tat der schweren räuberi-

schen Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und

vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Dies führt zur Änderung

des diese Fälle betreffenden Einzelstrafausspruchs, den der Senat in entspre-

chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die vom Landgericht im Fall

II. 1 erkannte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festsetzt.

Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der im Fall II. 2 verhäng-

ten Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen lässt den Gesamtstrafenausspruch

wegen des unveränderten Schuldgehalts unberührt. Des Weiteren holt der Se-

nat die unterlassene Festsetzung der im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängten

Einzelgeldstrafe nach. Der Angeklagte ist durch diese Änderungen unter keinen

Umständen beschwert.

2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben.

Tepperwien Maatz Schmitt

Franke Mutzbauer