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BGH Urteil vom 18.08.2009 – 5 StR 213/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen
wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 24. November 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Nichtbescheidung des Beweisantrags vom 7. Okto-
ber 2008 auf Vernehmung des Zeugen A. beanstandet, dringt
sie mit dieser Verfahrensrüge mangels Zulässigkeit nicht durch. Die Revision
teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den vollständigen Beweisan-
trag mit. Damit kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es sich bei dem
Beweisverlangen überhaupt um einen nach § 244 Abs. 6 StPO zu be-
scheidenden Beweisantrag und nicht um einen Beweisermittlungsantrag
handelt, dessen Behandlung sich nach § 244 Abs. 2 StPO richtet (vgl. BGH,
Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01).
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision liegt nach dem Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe auch kein durchgreifender Widerspruch zwischen
den Gründen, mit denen der Beweisantrag der Verteidigung vom 5. Au-
gust 2008 wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden ist, und den Urteils-
gründen vor. Die nicht objektivierbare Selbsteinschätzung der Nebenklägerin,
sie habe sich nicht mehr im Spiegel erkannt, erfolgte sieben Tage vor Beginn
des Zeitraums, in welchem die Zeugen die Nebenklägerin frühestens gese-
hen haben sollen. Bei der Formulierung, „die Häufigkeit der Misshandlungen
gegenüber der Zeugin K. nahmen allerdings derart zu, dass ihre Verlet-
zungen nicht mehr richtig heilen konnten“, handelt es sich um eine verallge-
meinernde Bewertung der Verletzungsserie ohne Aussage über Zeitpunkt
und Erkennbarkeit der einzelnen Verletzungen im Alltagskontakt.
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Dölp König