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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 5 StR 227/09

5. Strafsenat

5 StR 227/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und

Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG);

jedoch trägt sie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Angeklagte und ihr Mittäter haben – wie von ihnen von vornherein beab-

sichtigt – u. a. das Kokain in Zueignungsabsicht an sich genommen. Dass

das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der Raubhandlung schon ver-

storben war, steht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts dem

Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht entgegen.

Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242

Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge – ungeachtet des

Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers – mit der von Zueignungsabsicht

getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute voll-

endet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstella-

tionen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen

z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier re-

levanten Fällen demnach die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der

Raubhandlung.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der

Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuld-

spruchänderung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen

(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Brause Schaal Schneider

Dölp König