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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 5 StR 227/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG);
jedoch trägt sie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Angeklagte und ihr Mittäter haben – wie von ihnen von vornherein beab-
sichtigt – u. a. das Kokain in Zueignungsabsicht an sich genommen. Dass
das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der Raubhandlung schon ver-
storben war, steht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts dem
Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht entgegen.
Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242
Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge – ungeachtet des
Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers – mit der von Zueignungsabsicht
getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute voll-
endet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstella-
tionen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen
z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier re-
levanten Fällen demnach die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der
Raubhandlung.
Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der
Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuld-
spruchänderung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen
(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Brause Schaal Schneider
Dölp König